Glühweintasse behalten – ist das etwa Diebstahl?
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Endlich sind die Weihnachtsmärkte wieder geöffnet. Als Erinnerungsstück an die schöne Zeit nehmen sich viele die Glühweintasse mit. Doch darf man das?
Die vorweihnachtliche Stimmung, die intensiven Gerüche und die leckeren Speisen und Getränke: Nicht nur Weihnachtsfans kommen auf Weihnachtsmärkten vollkommen auf ihre Kosten und in den Genuss der herrlichen Jahreszeit.
Als Erinnerung an diese schöne, besinnliche Zeit nehmen sich einige den Glühweinbecher mit. Verständlich. Denn verziert mit schönen Bildern, dem Namen des Weihnachtsmarktes und der Jahreszahl ist er ein ideales Souvenir und Erinnerung an den tollen Ausflug mit Freunden oder der Familie. Außerdem musste man beim Glühweinkauf für das kleine Gefäß aus Glas oder Keramik auch einen gewissen Betrag zahlen. Also gehört er einem dann doch auch. Oder?
Mitnahme ist ein Diebstahl
Der Betrag, der als Aufschlag für einen Glühwein gezahlt werden muss, ist Pfand. Das bedeutet, dass der Becher oder die Tasse nach der Benutzung wieder an den Händler zurückgegeben werden muss. Es ist also nur eine Leihgabe.
Das Pfand soll – wie bei Mehrwegflaschen im Supermarkt – also zum einen dazu beitragen, dass dem Händler die Trinkgefäße nicht ausgehen, zum anderen soll es dazu beitragen, dass das Gefäß ohne Schäden wieder abgegeben wird.
Demnach ist die Mitnahme des Bechers oder der Tasse auf dem Weihnachtsmarkt rechtlich gesehen ein Diebstahl.
In der Regel muss man aber keine strafrechtlichen Konsequenzen fürchten, wenn man sich eine Tasse als Andenken mitgenommen hat und dabei erwischt wird. Kritischer ist es, wenn mehrere Glühweinbecher heimlich in die Tasche gesteckt wurden, um sie mit nach Hause zu nehmen oder später gewinnbringend zu verkaufen.
Übrigens: Auf einigen Weihnachtsmärkten kann man die Glühweintassen auch käuflich erwerben. Oder man fragt einfach den Händler ganz freundlich zum Ende des Weihnachtsmarktes, ob er eine Tasse erübrigen kann.