t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



Menü Icon
t-online - Nachrichten für Deutschland
HomeLebenFamilieErziehung

Taschengeld 2023: Dürfen Kinder damit kaufen, was sie wollen?


Taschengeldparagraph
Dürfen Kinder mit ihrem Taschengeld kaufen, was sie wollen?

Von t-online, jb

Aktualisiert am 01.01.2023Lesedauer: 3 Min.
Taschengeld: Eltern sollten ihrem Kind früh beibringen, gewissenhaft mit Taschengeld umzugehen.Vergrößern des BildesTaschengeld: Eltern sollten ihrem Kind früh beibringen, gewissenhaft mit Taschengeld umzugehen. (Quelle: KurKestutis/getty-images-bilder)
Auf Facebook teilenAuf x.com teilenAuf Pinterest teilen
Auf WhatsApp teilen

Zur Frage, was ein Kind sich mit seinem Geld kaufen darf, gelten verschiedene gesetzliche Regelungen, zum Beispiel der Taschengeldparagraf. Maßgeblich ist dabei die Geschäftsfähigkeit des Kindes.

Zwar dürfen Kinder über ihr Taschengeld und ihr selbst dazu verdientes Geld größtenteils frei verfügen und sich davon kaufen, was sie wollen, es gibt aber auch Ausnahmen. Diese sind beispielsweise Online-Shops und das Alter. Was für minderjährige Kinder gilt und worauf Eltern achten sollten, haben wir Ihnen hier zusammengefasst.

Geschäftsfähigkeit: Ab wann dürfen Kinder etwas kaufen?

Kinder unter sieben Jahren sind laut Paragraf 104 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht geschäftsfähig und dürfen ohne Erlaubnis oder das Beisein ihrer Eltern nichts kaufen – auch dann nicht, wenn sie schon eigenes Taschengeld bekommen. Kinder und Jugendliche zwischen sieben und 17 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet, dass sie sich rein rechtlich fast alles kaufen dürfen, was sie möchten, wenn die Eltern dem Kauf nicht widersprechen.

Dabei muss es sich natürlich um Dinge handeln, die auch altersgerecht und für Kinder oder Jugendliche freigegeben sind. Die Eltern müssen beim Kauf nicht dabei sein. Theoretisch haben sie aber die Möglichkeit, jeden Kauf rückgängig zu machen, wenn er ohne ihre Erlaubnis erfolgt ist – egal, ob im Geschäft oder online gekauft wurde. Üblicherweise gilt dafür eine Frist von 14 Tagen.

Der Taschengeldparagraph

Der sogenannte Taschengeldparagraf (Paragraph 110 BGB) trifft einige ergänzende Regelungen. Ist ein Kind sieben Jahre oder älter und damit beschränkt geschäftsfähig, darf es von seinem zugeteilten Taschengeld alles kaufen, was altersgerecht ist. Dieser Kaufvertrag gilt dann als wirksam und Eltern sind bei einer eventuellen Rückgabe an die Kulanz beziehungsweise die geltenden Regeln des Geschäfts gebunden.

Dass Eltern dem Kind eine bestimmte Geldsumme zur freien Verfügung überlassen, ersetzt in diesen Fällen die konkrete Zustimmung zu jedem einzelnen Kauf. Dabei ist es selbstverständlich den Eltern überlassen, wie groß diese Taschengeldsumme ist. Unter den Taschengeldparagrafen fallen auch Geldgeschenke, zum Beispiel von den Großeltern. Stimmen die Eltern dem Geldgeschenk zu, gilt die Zustimmung automatisch auch für alle rechtlich bindenden Käufe, die das Kind damit tätigt.

§110 BGB Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

Taschengeldtabelle 2022

Wie hoch die finanziellen Mittel sind, die Sie Ihrem Kind wöchentlich oder monatlich zur Verfügung stellen, liegt in Ihrem Ermessen. Die Jugendämter und das Deutsche Jugendinstitut geben allerdings Richtgrößen, welche Höhe angemessen ist.

Alter Höhe des Taschengelds
Unter 6 Jahre 0,50 bis 1,00 Euro pro Woche
6 Jahre 1,00 bis 1,50 Euro pro Woche
7 Jahre 1,50 bis 2,00 Euro pro Woche
8 Jahre 2,00 bis 2,50 Euro pro Woche
9 Jahre 2,50 bis 3,00 Euro pro Woche
10 Jahre 15,00 bis 18,00 Euro pro Monat
11 Jahre 18,00 bis 20,50 Euro pro Monat
12 Jahre 20,50 bis 23,00 Euro pro Monat
13 Jahre 23,00 bis 25,50 Euro pro Monat
14 Jahre 25,50 bis 30,50 Euro pro Monat
15 Jahre 30,50 bis 38,00 Euro pro Monat
16 Jahre 38,00 bis 45,50 Euro pro Monat
17 Jahre 45,50 bis 61,00 Euro pro Monat
ab 18 Jahre 61,00 bis 76,00 Euro pro Woche

Der Deutsche Kinderschutzbund Bundesverband empfiehlt entsprechende Beträge.

Sollten Eltern bestimmte Käufe verbieten?

Zwischen Eltern und Kindern kommt es dennoch immer wieder zum Streit, wenn Kinder sich zum Beispiel vom Taschengeld ein Spielzeug kaufen, das die Eltern nicht gut finden, oder das gesamte Geld für Süßigkeiten ausgeben.

Die Sozialarbeiterin Christina Wulf rät dazu in einem Bericht des WDR, Kindern eher freie Hand zu lassen und sich nicht mehr als nötig einzumischen, sofern es sich nicht um jugendgefährdende Dinge handelt. Nach ihren Worten ist es für die kindliche Entwicklung wichtig, auch einmal Fehlkäufe zu machen. So lernen Kinder den Umgang mit Geld noch besser und werden es sich beim nächsten Mal genauer überlegen, wofür sie ihr Taschengeld ausgeben.

Wenn Sie jedoch merken, dass Ihr Kind ständig massenweise Süßigkeiten kauft, sollten Sie gewisse Regeln zum Naschen aufstellen oder das Taschengeld kürzen. Damit schützen Sie die Gesundheit Ihres Kindes.

Betrug bei der Altersangabe

Verträge und andere Leistungen sind nur wirksam, wenn die entstehenden Kosten unverzüglich vom Taschengeld beglichen werden können. Wird dem Minderjährigen eine Rechnung zugesandt, ist der abgeschlossene Vertrag nicht wirksam. Das gilt vor allem, wenn Kosten anfallen, von denen das Kind beim Abschluss keine Kenntnis hatte – so urteilte das Amtsgericht München (AZ: 161 C 23695 / 05).

Hat Ihr Kind bei seiner Altersangabe gelogen – weil es dachte, es erhält hierdurch kostenlose Leistungen – und fallen so dennoch aufgrund einer versteckten Klausel Kosten an, so ist dies ein Grenzfall. Es kommt hierbei auf das Alter des Kindes an. Ab dem 14. Lebensjahr können Kinder beispielsweise wegen Betrugs jugendstrafrechtlich belangt beziehungsweise bestraft werden. Eltern sollten auf jeden Fall von dem 14-tägigen Widerrufsrecht Gebrauch machen.

Eltern Schadensersatzpflichtig

Ein Schadensersatzanspruch gegenüber den Eltern aufgrund einer angeblichen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht, besteht nicht. Den Eltern kann in der heutigen Zeit nicht zugemutet werden, das Surfverhalten ihrer Kinder ununterbrochen zu kontrollieren und zu bewachen, so Rechtsexperten (siehe auch BGH 41, 127; Palandt/Sprau § 823 Rn.11).

Verwendete Quellen
  • Deutsches Jugendinstitut
  • dejure.org
  • Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch. Kommentar, § 110 Rn. 3, 4
  • anwalt.de
  • Advocard
  • eigene Recherche
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...



TelekomCo2 Neutrale Website