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Bremen zahlt Corona-Sonderzuschlag über 200 Euro


Kein Antrag notwendig
Corona-Zuschlag: Bremen zahlt Extrageld – wer jetzt Anspruch hat

t-online, mas

20.06.2022Lesedauer: 1 Min.
Geldscheine mit der Jahreszahl 2022 (Symbolfoto): Im Juli erhalten Bremer, die Transferleistungen beziehen, eine Zusatzleistung.Vergrößern des Bildes
Geldscheine mit der Jahreszahl 2022 (Symbolfoto): Im Juli erhalten Bremer, die Transferleistungen beziehen, eine Zusatzleistung. (Quelle: Sascha Steinach/imago-images-bilder)
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Erhöhte Kosten durch die Pandemie: Bremen zahlt zusätzlich 200 Euro an Menschen, die Transferleistungen beziehen. Ein Antrag dafür ist nicht notwendig.

Bremer, die Transferleistungen beziehen, bekommen im Juli 2022 eine einmalige Zahlung über 200 Euro, um pandemiebedingte Kosten besser stemmen zu können. Die Einmalzahlung bekommen alle, die entweder Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen, zum Beispiel durch Hartz4, die Grundsicherung im Alter oder Leistungen bei Erwerbsminderung beziehen, oder die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Das teilt Anja Stahmann, Bremens Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, am Montag mit.

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Kein Antrag für Einmalzahlung notwendig

"Die Auszahlung erfolgt in Bremen Anfang Juli automatisch. Ein eigener Antrag ist nicht erforderlich, niemand muss eigens beim Amt für Soziale Dienste vorsprechen, um sie zu erhalten", so Stahmann. Sollte kein Konto vorhanden oder bekannt sein, wird die Einmalzahlung in bar ausgezahlt. Wer in einer stationären Einrichtung lebt und nicht über ein eigenes Konto verfügt, bekommt die Zahlung über den Einrichtungsträger.

Wer als Minderjähriger Transferleistungen oder Zuschläge für Bildung und Teilhabe bekommt, erhält ab Juli 2022 einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. Ziel sei, die Teilhabe-Chancen junger Menschen zu verbessern, heißt es.

Die erste Zahlung über 20 Euro erfolgt automatisch Anfang Juli 2022, ab August 2022 wird sie zusammen mit den laufenden Leistungen angewiesen. Abhängig von den Umständen im Einzelfall ist das Amt für Soziale Dienste oder die Familienkasse zuständig. Grundlage der pandemiebedingten Zahlungen ist das Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz der Bundesregierung.

Verwendete Quellen
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