Bremen OVG Bremen: Griechenland sichert nicht Flüchtlingsrechte
Griechenland ist nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen kein Land, in dem die Grund- und Menschenrechte von Flüchtlingen gesichert sind. Deshalb dürfe ein Flüchtling unter Umständen in Deutschland einen zweiten Asylantrag stellen, auch wenn Griechenland ihm zuvor Schutz zugesagt habe. Das teilte das Gericht am Donnerstag mit (Az.: 1 LB 371/21). Bei einer Rückkehr nach Griechenland drohe Flüchtlingen "die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung". Dies sei mit der Grundrechte-Charta der Europäischen Union nicht vereinbar.
Der Kläger aus Syrien hatte 2018 in Griechenland Asyl erhalten. 2019 reiste er den Angaben zufolge nach Deutschland weiter und stellte einen weiteren Asylantrag. Dieser wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) abgelehnt, weil nach dem EU-Regelwerk nur ein Staat Schutz gewähren kann. Entsprechend entschied in erster Instanz auch das Verwaltungsgericht Bremen.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) sah den Fall anders: In Griechenland drohe dem Syrer längere Obdachlosigkeit, er werde seinen Lebensunterhalt nicht erarbeiten können und keinen Zugang zu Sozialleistungen haben. Deshalb müsse das Bamf das Asylverfahren in Deutschland fortsetzen.
Eine Revision gegen dieses Urteil vom November ließ das OVG nicht zu. Dem Bamf bleibe aber der Weg, mit einer Nichtzulassungsbeschwerde das Bundesverwaltungsgericht anzurufen.