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BGH: Zur Abwehr einer Räumungsklage reicht kein Arzt-Attest


Karlsruhe
BGH: Zur Abwehr einer Räumungsklage reicht kein Arzt-Attest

Von dpa
10.06.2021Lesedauer: 1 Min.
AttestVergrößern des BildesEin Stethoskop liegt auf ärztlichen Attesten. (Quelle: Alexander Heinl/dpa-tmn/Illustration/dpa-bilder)
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Wenn in einem Rechtsstreit um die Räumung einer Wohnung gesundheitliche Gründe des Mieters dagegen sprechen sollen, reicht nicht allein ein Attest des Arztes. Stattdessen muss nach einer am Donnerstag veröffentlichten Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ein Sachverständigengutachten "zu der Art, dem Umfang und den konkreten Auswirkungen der vom Beklagten behaupteten Erkrankungen auf dessen Lebensführung im Allgemeinen und im Falle des Verlusts der vertrauten Umgebung" eingeholt werden. Darin solle es auch um zumindest befürchtete Folgen eines erzwungenen Wohnungswechsels gehen sowie um deren Schwere und den Grad der Wahrscheinlichkeit, dass es soweit kommt, urteilten die Karlsruher Richter und Richterinnen Ende April (Az.: VIII ZR 6/19).

Im konkreten Fall geht es um einen Berliner, der seit mehr als 30 Jahren in der Wohnung wohnte und aus Sicht des Landgerichts fest in seinem Umfeld verwurzelt ist. Der Vermieter wollte die Wohnung 2016 wegen Eigenbedarfs seiner Tochter kündigen, scheiterte aber vor dem Amtsgericht. Das Landgericht wies seine Berufung mit der Begründung zurück, die Beendigung des Mietverhältnisses würde für den Beklagten wegen seines fortgeschrittenen Alters und seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten.

In Attesten wurde unter anderem auf eine Depression mit Suizidversuchen verwiesen, die auch Magen-, Herz- und Kreislaufbeschwerden verursache. Ferner bescheinigten sie dem Mieter eine Räumungsunfähigkeit, weil dieser "aus medizinisch-orthopädischer Sicht außerstande sei, Gegenstände mit einem Gewicht über zehn Kilogramm zu heben". Aus Sicht des BGH reicht das aber nicht aus. Eine andere Kammer des Landgerichts muss den Fall neu verhandeln.

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