Fitnessstudio-Kunde erhĂ€lt fĂŒr Lockdown-Zeit BeitrĂ€ge zurĂŒck
Wer im Corona-Lockdown sein Fitnessstudio nicht nutzen konnte, hat Anspruch auf die in dieser Zeit gezahlten MitgliedsbeitrĂ€ge. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am Mittwoch in einem Musterfall aus Niedersachsen, dass ein Studio einem Kunden die per Lastschrift eingezogenen BeitrĂ€ge zurĂŒckzahlen muss. "Der Zweck eines Fitnessstudiovertrags liegt in der regelmĂ€Ăigen sportlichen BetĂ€tigung", teilten die obersten Zivilrichterinnen und -richter in Karlsruhe mit. Bei einer mehrwöchigen SchlieĂung sei es unmöglich gewesen, diese Leistung zu erbringen. (Az. XII ZR 64/21)
Der KlĂ€ger hatte einen Zwei-Jahres-Vertrag abgeschlossen, der im Dezember 2019 zu laufen begann. Nach Ausbruch der Corona-Pandemie hatte das Studio vom 16. MĂ€rz bis zum 4. Juni 2020 schlieĂen mĂŒssen.
Der Betreiber zog trotzdem weiter die monatlichen BeitrĂ€ge von 29,90 Euro ein. Der Kunde hatte sein Studio zunĂ€chst vergeblich zur RĂŒckzahlung aufgefordert und schlieĂlich einen Wertgutschein ĂŒber die Summe verlangt. Das Studio bot ihm aber lediglich eine "Gutschrift ĂŒber Trainingszeit" an - das lehnte der Kunde ab.
Vor dem BGH bekam der Mann nun in letzter Instanz Recht. Bei einem Fitnessstudiovertrag mit mehrmonatiger fester Laufzeit sei "gerade die regelmĂ€Ăige und ganzjĂ€hrige Ăffnung und Nutzbarkeit des Studios von entscheidender Bedeutung", entschieden die Richter. Im Lockdown habe dieser Vertragszweck nicht erreicht werden können.
Das Studio hat dem Urteil zufolge auch kein Recht, die Wochen der SchlieĂung an die Vertragslaufzeit anzuhĂ€ngen, wie es manche Gerichte der unteren Instanzen fĂŒr möglich gehalten hatten. Das begrĂŒnden die BGH-Richter auch mit der Gutschein-Lösung, die der Gesetzgeber im FrĂŒhjahr 2020 eingefĂŒhrt hatte, um massenhafte Insolvenzen durch RĂŒckforderungen zu verhindern. Die Regelung sah vor, dass Veranstalter und Einrichtungen Eintrittskarten und "Nutzungsberechtigungen" auch mit einem Gutschein erstatten können. Damit sei eine abschlieĂende Regelung getroffen worden, entschied der BGH. Eine Vertragsanpassung finde daneben nicht statt.