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Tötung von Schülerin an Spreebucht bleibt Fall für Justiz


Leipzig
Tötung von Schülerin an Spreebucht bleibt Fall für Justiz

Von dpa
26.11.2021Lesedauer: 2 Min.
JustitiaVergrößern des BildesEine Figur der blinden Justitia. (Quelle: Sonja Wurtscheid/dpa/Symbolbild/dpa-bilder)
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Er hat die 15-jährige Berliner Schülerin vergewaltigt und getötet - daran hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) keine Zweifel. Wie der Mann zu bestrafen ist, muss aus Sicht der BGH-Richter jedoch überprüft werden. Das Landgericht Berlin hatte den damals 42-Jährigen im vergangenen März wegen Mordes und Vergewaltigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Dabei war es davon ausgegangen, dass der Mann voll schuldfähig gewesen ist bei der Tat in der Nacht zum 5. August 2020 an der Spreebucht. Bei dieser Beurteilung seien den Berliner Richtern Fehler unterlaufen, teilte der BGH am Freitag mit.

Die Frage der Schuldfähigkeit des Mannes, der bereits nach einer Vergewaltigung für 13 Jahre im sogenannten Maßregelvollzug untergebracht war, war schon im Prozess umstritten. Das Landgericht hatte sich den Ausführungen einer psychiatrischen Gutachterin angeschlossen. Bei dem Mann ist eine hirnorganische Persönlichkeitsstörung mit Impulskontrollstörungen festgestellt worden. Deswegen war er nach der Vergewaltigung einer 68 Jahre alten Frau von 2001 und 2014 in einem psychiatrischen Krankenhaus. Als er die 15-Jährige 2020 überfiel, soll er zudem unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen gestanden haben.

Dieses Zusammenspiel von Krankheit sowie Alkohol und Drogen wurde aus Sicht des in Leipzig ansässigen 5. BGH-Strafsenats nicht ausreichend betrachtet bei der Frage nach der Schuldfähigkeit. Seine Verteidiger hatten im Prozess auf eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit plädiert und das Urteil nicht akzeptiert. In diesem Punkt war die Revision dagegen nun erfolgreich.

Eine andere Kammer des Berliner Gerichts wird sich nun erneut mit der Frage befassen müssen. "Dabei wird das Landgericht auch zu prüfen haben, ob der Angeklagte gegebenenfalls im psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen ist", hieß es vom BGH.

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