Entscheidung OVG Münster Polizist nach rassistischen Chats zu Recht entlassen

Der 25-Jährige hält die Inhalte für geschmacklose Witze. Sein Dienstherr und zwei Gerichte sehen das anders und zweifeln an seiner charakterlichen Eignung für den Staatsdienst.
Die Entlassung eines Polizeibeamten, der rechtsextremistische, rassistische und menschenverachtende Inhalte in eine Chatgruppe eingestellt hat, ist rechtens gewesen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in einem Eilverfahren entschieden. Bereits das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte in der Vorinstanz festgestellt, dass das Aus des Polizisten im Beamtenverhältnis auf Probe gerechtfertigt war. Der Beschluss des OVG ist nicht anfechtbar (Az.: 6 B 1231/24).
Der 25-jährige Beamte war in einer Wache in Bottrop im Einsatz. Bei einem Verfahren gegen einen anderen ehemaligen Polizisten war sein Handy beschlagnahmt worden. Bei der Auswertung stellten die Ermittler fest, dass der Antragsteller Mitglied in Chatgruppen war, in denen Inhalte eingestellt wurden, die der Dienstherr als nicht tolerabel bewertete. Das Land entließ den Beamten daraufhin auf Probe. Er hatte Bilder und Videos mit rechtsextremistischem, rassistischen und menschenverachtenden Inhalten sowie Tierpornographie eingestellt. Andere Inhalte hatte er passiv hingenommen und sich nicht gegen sie gestellt.
Fehlende charakterliche Eignung
Gegen die Entlassung war der Mann per Eilantrag vor das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gezogen und hatte erfolglos Beschwerde am OVG eingelegt. Nach Auffassung des Gerichts in Münster hat der Antragsteller nicht darlegen können, dass er die fehlende charakterliche Eignung für den Job doch habe. Daran ändere auch seine bisher gezeigte gute fachliche Leistung nichts.
Der entlassene Polizeibeamte bezeichnete die eingestellten Inhalte als geschmacklose Witze. Diese Einschätzung teilte das OVG nicht. Die Posting berühren demnach in Teilen die in der Verfassung garantierte Menschenwürde und verharmlosen die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft. Der Antragsteller hatte angegeben, diese Tragweite nicht erkannt zu haben. Das OVG bescheinigte dem 25-Jährigen "das Fehlen von emotionaler Festigkeit und Selbstkontrolle". Es liege im öffentlichen Interesse, so das OVG in der Begründung, dass dem charakterlich ungeeigneten Beamten die Dienstausübung untersagt wurde.
- Nachrichtenagentur dpa