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Kein Berufungsverfahren im Streit um Sami A. zugelassen


Münster
Kein Berufungsverfahren im Streit um Sami A. zugelassen

Von dpa
19.01.2021Lesedauer: 1 Min.
Justitia im GerichtVergrößern des BildesDie Nachbildung der Justitia steht neben einem Holzhammer und Akten. (Quelle: Volker Hartmann/dpa/Symbolbild/dpa-bilder)
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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster wird sich nicht erneut mit dem Asylverfahren des 2018 unter umstrittenen Bedingungen nach Tunesien abgeschobenen mutmaßlichen Islamisten Sami A. befassen. Am Dienstag lehnten die Richter einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ab. Die dortigen Richter hatten im Januar 2019 die Aufhebung des Abschiebungsschutzes für den Tunesier, der im Verdacht steht, Leibwächter von Osama bin Laden gewesen zu sein, für rechtmäßig erklärt. Mit ihrem Rechtsmittel gegen dieses Urteil blieben die Anwälte von Sami A. allerdings nun erfolglos: Es lägen keine schwerwiegenden Verfahrensmängel oder andere gewichtige Zulassungsgründe, wie etwa die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, vor.

Der Fall des von den Behörden als islamistischer Gefährder eingestuften Sami A. beschäftigt die nordrhein-westfälische Justiz seit vielen Jahren. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte einen wegen drohender Folter im Heimatland geltenden Abschiebungsschutz 2018 aufgehoben. Dass er kurz darauf abgeschoben worden war, obwohl das Verwaltungsgericht dies noch am Vortag untersagt hatte, war auch vom OVG in einem anderen Verfahren als "offensichtlich rechtswidrig" gerügt worden.

Im weiteren asylrechtlichen Gerichtsstreit erkannten die Richter des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen den Widerruf des Abschiebungsverbots durch das BAMF dann allerdings im Ergebnis als rechtens an. Nach einer späteren diplomatischen Zusicherung Tunesiens, Sami A. drohe keine Folter, sahen sie ihn vor menschenrechtswidriger Behandlung ausreichend geschützt, hatte es zur Begründung geheißen.

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