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WhatsApp auf dem Diensthandy: Diese Regeln gelten im Betrieb


WhatsApp auf dem Diensthandy
Diese Regeln gelten für Arbeitnehmer

In vielen Unternehmen stellt der Arbeitgeber mittlerweile ein Smartphone. Doch Vorsicht: mit WhatsApp und Co. könnte es dabei Probleme geben.

Aktualisiert am 18.06.2018|Lesedauer: 2 Min.
Von dpa
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Es ist Terminkalender, E-Mail-Postfach und Adressbuch in einem. Und damit nicht nur beruflich wahnsinnig nützlich. Aber darf ich mein Diensthandy überhaupt privat nutzen?

WhatsApp auf dem Handy: Der Arbeitgeber kann bestimmte Apps auf dem Diensthandy verbieten. (Symbolbild)Vergrößern des Bildes
WhatsApp auf dem Handy: Der Arbeitgeber kann bestimmte Apps auf dem Diensthandy verbieten. (Symbolbild) (Quelle: Jaap Arriens/dpa-bilder)

Generell erstmal nicht, sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein. Er rät: "Ich sollte mich immer vergewissern, ob ich das wirklich darf." Denn erlaubt ist die private Nutzung von Smartphone und anderen Geräten, Notebooks etwa, nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Chefs. Eine bloße Duldung kann unter Umständen zwar eine Erlaubnis sein – kommt es zum Streit, müssten Arbeitnehmer diese aber nachweisen können. Nachfragen ist deshalb die bessere Strategie.

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Selbst wenn es erlaubt ist, gibt es aber ein ungelöstes Problem: den Datenschutz. Hat jemand zum Beispiel WhatsApp oder andere vergleichbare Messenger auf dem Smartphone, greifen die auf das interne Telefonbuch des Nutzers zu. Sind dort auch Namen, Nummern und andere Daten von Kunden oder Geschäftskontakten gespeichert, landen die möglicherweise auf dem Server des Messenger-Betreibers – und das wäre womöglich ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht.

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Deshalb passiert es häufig, dass Arbeitnehmer ihr Diensthandy privat nicht nutzen dürfen. Dürfen sie es doch, hat das jedoch auch Auswirkungen auf den Arbeitgeber: "Der darf dann nicht mehr ohne weiteres darauf zugreifen", sagt Schipp. "Selbst wenn es technisch möglich wäre." Denn er muss ja davon ausgehen, dass dort zum Beispiel private E-Mails des Arbeitnehmers gespeichert sind, die ihn nichts angehen. Erlaubt er die private Nutzung des Geräts dagegen nicht, wäre ein Zugriff erlaubt – zum Beispiel, um zu kontrollieren, ob sich der Arbeitnehmer an das Nutzungsverbot hält.

Verwendete Quellen
  • dpa
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