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Vorweggenommene Erbfolge: Definition, Schenkungen und Zehn-Jahres-Frist


Steuern sparen
Erbfolge vorwegnehmen: So viel kann es einbringen


Aktualisiert am 23.09.2022Lesedauer: 4 Min.
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Älterer Mann mit Tochter (Symbolbild): Die vorweggenommene Erbfolge kann Planbarkeit schaffen.Vergrößern des Bildes
Älterer Mann mit Tochter (Symbolbild): Die vorweggenommene Erbfolge kann Planbarkeit schaffen. (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)

Haben Sie ein ordentliches Vermögen angehäuft? Dann kann es sich lohnen, die Erbfolge vorwegzunehmen. Was das genau heißt, erfahren Sie hier.

Lange Zeit war es gang und gäbe, dass Eltern ihr Vermögen ihren Kindern schon vor ihrem Tod übertragen. Der Grund: Die Erbschaftssteuer, die sonst angefallen wäre, ließ sich so leicht umgehen.

Seit einigen Jahren kommt diese sogenannte vorweggenommene Erbfolge nicht mehr allzu häufig zum Tragen. Denn die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer sind deutlich gestiegen.

In bestimmten Fällen kann das Verfahren dennoch nützlich sein. t-online erklärt, wie genau die vorweggenommene Erbfolge funktioniert, wann sie sinnvoll sein kann – und was Sie dabei beachten sollten.

Was bedeutet vorweggenommene Erbfolge?

Von einer vorweggenommenen Erbfolge ist dann die Rede, wenn ein künftiger Erblasser schon vor dem Tod und dem möglichen Erbfall Vermögensgegenstände wie Immobilien, Geld oder Schmuck an mögliche künftige Erben überträgt.

Damit wird die Erbfolge, die per Gesetz erst nach dem Tod eintreten würde, vorweggenommen. Anders ausgedrückt handelt es sich also um eine Schenkung zu Lebzeiten.

Vorteilhaft kann dieser Schritt sein, weil Erbe und Erblasser ihre Finanzen noch zu Lebzeiten besser gemeinsam planen können. Häufig hat die vorweggenommene Erbfolge auch steuerliche Gründe (siehe nächster Abschnitt).

Warum macht man das?

Es gibt mehrere Vorteile, die eine vorweggenommene Erbfolge mit sich bringen kann. Eine Übersicht:

Erbschaftsteuer

Der sicherlich häufigste Grund für die vorweggenommene Erbfolge findet sich im Steuerrecht. Ab einem bestimmten Vermögen fällt Erbschaftsteuer für die Erben an, es gelten jedoch bisweilen hohe Freibeträge. So sind Erbschaften und Schenkungen unter Ehepartnern bis 500.000 Euro steuerfrei, an Kinder bis 400.000 Euro. Lesen Sie hier alles zur Erbschaftsteuer.

Diese Freibeträge können Sie alle zehn Jahre ausschöpfen. Wegen dieser sogenannten Zehn-Jahres-Frist kann es bei sehr hohen Vermögen also sinnvoll sein, das Geld oder die Immobilien über einen längeren Zeitraum zu verschenken, um so die Erbschaftsteuer zu senken. Das ist vollkommen legal, kommt aber in der Praxis nicht mehr so oft vor.

  • Beispiel: Gertraud ist Witwe und hat ein stattliches Vermögen angehäuft, insgesamt 650.000 Euro. Um Erbschaftsteuer bzw. Schenkungssteuer zu sparen, überträgt sie ihrem Sohn Peter 2020 400.000 Euro. Für diese Summe muss Peter keine Schenkungssteuer zahlen, da sie unterhalb des Freibetrags liegt. Nun muss sie aber zehn Jahren warten, um den nächsten Freibetrag auszuschöpfen. Steuerfrei für Peter kann sie erst 2030 ihr restliches Vermögen, also 250.000 Euro, verschenken.

Planbarkeit

Neben dem steuerlichen Aspekt kann es sinnvoll sein, die Erbfolge besser zu planen. Das gilt besonders, wenn Sie Angehörige versorgt sehen wollen. Manche Menschen möchten es auch einfach gerne mitbekommen, dass ihr Vermögen in guten Händen ist – und es Freude bereitet.

Gründe gegen eine vorweggenommene Erbfolge

Doch es gibt auch Gründe, die gegen eine vorweggenommene Erbfolge sprechen. Gut möglich ist etwa, dass der Schenker es bereut, sein Vermögen zu früh weggegeben zu haben.

Deshalb schreiben viele Menschen mit der vorweggenommenen Erbfolge dem potenziellen Erben auch gleich gewisse Pflichten vor, die er erfüllen muss (siehe nächster Abschnitt).

Was heißt das für den Erben?

In der Regel müssen Erben eine Reihe an Pflichten erfüllen, sofern sie von einem potenziellen Erblasser bedacht werden und die Erbfolge vorweggenommen wird. Möglich wären etwa folgende Pflichten:

  • Nießbrauchsrecht: Das heißt, dass Sie sich als Erblasser vertraglich etwa ein Wohnrecht bis zum Lebensende in einer Immobilie sichern können, die Sie eigentlich verschenkt haben. Durch diesen Nießbrauch gehen Sie sicher, dass Sie trotzdem noch versorgt sind.
  • Rückfallklausel: Weil die gesetzlichen Rückforderungsrechte nur schwer durchzusetzen sind, bietet sich eine extra Vereinbarung an. Die Rückfallklausel soll dafür sorgen, dass Sie Ihr Vermögen zurückfordern können, wenn Sie etwa unzufrieden damit sind, wie es verwendet wird.
  • Verfügungsbeschränkungen: Das heißt, dass der Beschenkte nicht alles mit dem Vermögen machen darf, was er möchte. Sie entscheiden, dass es bestimmte Einschränkungen gibt, dass ein Haus etwa nicht oder erst nach einem bestimmten Zeitraum verkauft werden darf.
  • Ausgleichspflichten: Sollten Sie einen Verwandten oder Bekannten zu stark bedacht haben, können Sie festlegen, dass derjenige anderen potenziellen Erben einen Ausgleich aus dem Vermögen zahlen muss. So stellen Sie sicher, dass das Vermögen möglichst fair verteilt ist.

Darüber hinaus können Sie auch festlegen, dass der Beschenkte Ihnen etwa eine monatliche Rente aus Ihrem "alten" Vermögen zahlen muss. Dann gehen Sie sicher, dass Sie versorgt sind.

In jedem Fall sollten Sie sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt oder Ihrem Steuerberater beraten lassen, wenn Sie eine Schenkung zu Lebzeiten planen und auch mögliche Pflichten festschreiben möchten.

Warum kommt das nicht mehr so oft vor?

Um die Erbschaftsteuer zu sparen, haben Eltern ihren Kindern oder Enkeln früher häufig zu Lebzeiten Vermögen übertragen. Seit der neuesten Erbschaftsteuerreform aus dem Jahr 2008 ist das oft nicht mehr nötig.

Sowohl für Kinder als auch für die Enkel wurden die Freibeträge deutlich angehoben – seitdem liegen die Freigrenzen bei 400.000 Euro pro Kind. Für Enkel gilt ein Freibetrag von 200.000 Euro.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • Finanztip: "Vorweggenommene Erbfolge"
  • advocatio.de: "Schenkungen zu Lebzeiten & vorweggenommene Erbfolge"
  • raklinger.de: "Schenkungen und vorweggenommene Erbfolge"
  • steuertipps.de: "Vorweggenommene Erbfolge"
  • Mit Material der Nachrichtenagentur dpa
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