"Prime Deals" Amazon verliert vor Gericht: Rabatte teils irreführend

Amazon hat im Streit um irreführende Rabatte vor Gericht verloren. Die Preiswerbung bei den "Prime Deal Days" war laut Urteil intransparent.
Der Onlinehändler Amazon muss seine Preiswerbung bei Sonderaktionen wie den "Prime Deal Days" künftig ändern. Das Landgericht München I erklärte in drei Fällen die Rabattangaben des Unternehmens für rechtswidrig. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte geklagt – und bekam nun Recht. Sollte Amazon gegen das Urteil verstoßen, droht dem Konzern ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Noch ist das Urteil allerdings nicht rechtskräftig.
Rabatte bezogen sich auf unverbindliche Preisempfehlung
Im Fokus des Verfahrens standen konkrete Beispiele: So bewarb Amazon etwa kabellose Kopfhörer mit einem Preisnachlass von 19 Prozent. Dieser Rabatt bezog sich jedoch nicht auf einen früheren Amazon-Preis, sondern auf die sogenannte unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers. In einem anderen Fall wurde der Nachlass mit einem "Kundendurchschnittspreis" begründet – einer ebenfalls wenig greifbaren Vergleichsgröße.
Solche Angaben sind laut dem Gericht irreführend. Denn laut EU-Vorgabe muss sich der angegebene Rabatt stets auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen. Genau das hatte auch der Europäische Gerichtshof im vergangenen Herbst im Fall Aldi Süd klargestellt. Mehr dazu hier.
Verstoß gegen Wettbewerbsrecht
Die Münchner Richter sehen in Amazons Rabattwerbung einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. In der Urteilsbegründung heißt es: "Der Durchschnittsverbraucher, der auf Amazon bestellt, kennt die 'Prime Deal Days' und erwartet, dass ihm Amazon dort besonders günstige Preise im Vergleich zu denen anbietet, die vor den 'Prime Deal Days' gefordert wurden." Stattdessen habe das Unternehmen wesentliche Informationen vorenthalten – ein klarer Fall von unlauterer Werbung.
Amazon widerspricht dem Urteil
Amazon will sich mit dem Richterspruch nicht abfinden. Eine Sprecherin erklärte: "Wir sind mit der Entscheidung des Gerichts nicht einverstanden und werden Berufung einlegen." Die rechtlichen Vorgaben seien mehrdeutig und bedürften einer gerichtlichen Klärung. Man halte sich an alle geltenden Gesetze und Branchenstandards und biete "klare und präzise Preisinformationen".
Verbraucherschützer fordern Preisklarheit
Oliver Buttler von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg begrüßt das Urteil: "Das Getrickse mit der 'unverbindlichen Preisempfehlung' ist für viele Unternehmen ein fester Bestandteil ihrer Verkaufsstrategie." Sobald eine Methode untersagt werde, suchten Händler nach neuen Wegen, um geltendes Recht zu umgehen. Deshalb sei es wichtig, konsequent gegen irreführende Rabattangaben vorzugehen. Ziel sei, so Buttler, "dass Verbraucher echte Rabatte von Mogelpackungen unterscheiden können".
Die Verbraucherzentrale hat neben Amazon auch andere Händler im Visier. Derzeit laufen Verfahren gegen MediaMarktSaturn, Penny und Aldi – wegen ähnlicher Methoden bei der Preiswerbung.
- Nachrichtenagentur dpa-AFX