Beim Sturz auf der Toilette am Arbeitsplatz ist die gesetzliche Unfallversicherung fein raus. Verletzungen auf dem stillen Örtchen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Diese Erfahrung musste ein Mann machen, der sich den Kopf am Waschbecken anschlug.
Vorsicht auf dem stillen Örtchen: Bei Verletzungen kann die gesetzliche Unfallversicherung ihre Leistungen verweigern. Das gilt auch, wenn es eine Toilette am Arbeitsplatz ist, urteilt das Sozialgericht Heilbronn (Az.: S 13 U 1826/17). Lediglich der Weg zur und von der Toilette, nicht jedoch der Aufenthalt dort, ist gesetzlich unfallversichert.
Toilettengang ist privater Natur
Ein Mann ging während der Arbeit auf die Toilette. Als er sich die Hände waschen wollte, rutschte er auf dem nassen und mit Seife verunreinigten Boden aus und schlug sich den Kopf am Waschbecken an. Er arbeitete zwar bis zum Schichtende weiter, begab sich danach aber ins Krankenhaus, wo er vier Tage stationär behandelt wurde. Es wurde eine Nackenprellung und eine Gehirnerschütterung festgestellt. Seine Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Aufenthalt auf der Toilette sei grundsätzlich privater Natur. Mit seiner Klage machte der Mitarbeiter geltend, er sei aufgrund des rutschigen Zustandes des Bodens ausgerutscht. Dieser Bereich sei der Sphäre des Arbeitgebers zuzuordnen.
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Versicherungsschutz nur auf dem Weg zur und von Toilette
Das Gericht wies die Klage ab. Zum Zeitpunkt des Sturzes in einer Toilette seines Arbeitgebers habe der Mann keine Handlung verrichtet, die der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei. Zwar bestehe Versicherungsschutz auf dem Weg zu und von einem Ort in der Betriebsstätte. Denn der Versicherte sei durch die Anwesenheit in der Betriebsstätte gezwungen, seine Notdurft an einem anderen Ort zu verrichten als zu Hause. Zudem handele es sich um eine "regelmäßig unaufschiebbare Handlung". Sie diene der Fortsetzung der Arbeit direkt im Anschluss daran und liege somit auch im mittelbaren Interesse des Arbeitgebers. Die Verrichtung der Notdurft selbst diene aber eigenen Interessen. Daher sei der Aufenthalt in einer betrieblichen Toilettenanlage grundsätzlich nicht unfallversichert.
- Nachrichtenagentur dpa/tmn