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Flug verspätet oder ausgefallen: Gibt es Entschädigung? — Fluggastrecht EU


Flug verspätet oder gestrichen?
Wann Passagiere keine Entschädigung bekommen

Von dpa-tmn, cho

Aktualisiert am 05.11.2023Lesedauer: 2 Min.
Flugzeuge am Hamburger Airport: Bei außergewöhnlichen Umständen wie einer Flughafenschließung müssen Airlines nicht zahlen.Vergrößern des BildesFlugzeuge am Hamburger Airport: Bei außergewöhnlichen Umständen wie einer Flughafenschließung müssen Airlines nicht zahlen. (Quelle: Hanno Bode/imago images)
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Ist Ihr Flug verspätet oder fällt er ganz aus, sind Sie rechtlich geschützt. Eine Entschädigung gibt es aber nicht bei außergewöhnlichen Umständen.

Nicht immer läuft es glatt an Flughäfen. Wem lange Wartezeiten und Flugausfälle drohen, sollte seine Rechte kennen. Das sind die wichtigsten Fakten aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Entschädigungssumme

Bei kurzfristigen Annullierungen und Verspätungen von mehr als drei Stunden steht Flugreisenden oft eine Ausgleichszahlung zu. Die Höhe richtet sich nach der Flugdistanz. Eine deutliche Verschiebung des Fluges – etwa vom Morgen in den Abend – ist rechtlich ebenfalls als Annullierung zu bewerten.

Bedingungen und Ausschlusskriterien

Die Entschädigung nach EU-Recht steht Kunden aber nur zu, wenn die Fluggesellschaft für die Annullierung oder Verspätung verantwortlich ist. Eine Airline muss nicht zahlen, wenn die Probleme auf sogenannte außergewöhnliche Umstände zurückgehen, die sie nicht beeinflussen kann. Was darunter genau zu verstehen ist, regelt die Fluggastrechte-Verordnung allerdings nicht.

Vor Gericht gingen zum Beispiel folgende Ereignisse als außergewöhnlicher Umstand durch: Ausfall der IT-Systeme am Flughafen, Terroranschläge, Schließung des Flughafens, politische Instabilität und Sicherheitsrisiken. Oft gelten auch Sturm und Gewitter als außergewöhnlicher Umstand – nicht aber technische Probleme des Fliegers oder ein Streik des Flugpersonals.

Nicht zu einer Zahlung verpflichtet ist die Airline auch, wenn sie Flugstreichungen und größere Änderungen der Flugzeiten mindestens 14 Tage im Voraus angekündigt hat. Dann kann der Kunde kostenfrei vom Vertrag zurücktreten.

Erstattung oder alternative Beförderung

Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, für die Passagiere eine Ersatzbeförderung zum Zielort zu organisieren oder die Kosten für das Flugticket zu erstatten. Das gilt auch dann, wenn die Airline den Flugausfall nicht zu verantworten hat. Sie muss ihre gestrandeten Kunden betreuen und verpflegen. Wird eine Hotelnacht nötig, kommt sie dafür auf.

Geltungsbereich

Die EU-Fluggastrechte gelten für alle Flüge, die in der Europäischen Union starten. Und sie greifen für alle Flüge, die in der EU landen – hier jedoch mit einer Bedingung: Die Airline muss ihren Sitz in der EU haben.

Durchsetzung der Rechte

Nicht immer zahlen Fluggesellschaften, obwohl sie es rechtlich müssten. Sie versuchen mitunter, Kunden abzuspeisen oder hinzuhalten. Daher kann es manchmal schwierig sein, das Geld von der Airline zu bekommen. Hartnäckigkeit lohnt sich.

Verbraucherschützer raten dazu, sich erst einmal direkt an die Fluggesellschaft zu wenden. Und am besten eine Frist zu setzen. Zeigt sich die Airline trotz berechtigten Anspruchs nicht einsichtig, können sich Kunden an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) wenden. Alternativen sind Inkassodienste oder rechtlicher Beistand.

Verwendete Quellen
  • finanztip.de: "Fluggastrechte EU: Deine Rechte bei Ärger mit der Airline"
  • Nachrichtenagentur dpa-tmn
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