Mehr Privatsphäre Balkonsichtschutz: Mieter dürfen ihn nicht immer anbringen

Viele Mieter legen auf dem Balkon Wert auf Privatsphäre. Neugierige Blicke der Nachbarn sollen vermieden werden. Für welche Umbauten benötigen Sie die Zustimmung Ihres Vermieters?
Unbeschwert auf dem eigenen Balkon sitzen? Nicht immer ist das möglich. Meist müssen hierfür aufwendig Sichtschutzmatten, Vorhänge oder Aufsteller angebracht oder platziert werden. Doch beim Sichtschutz gibt es rechtliche Grenzen. Was Sie dürfen – und wofür Sie die Erlaubnis Ihres Vermieters brauchen.
Sichtschutzmatten – oft erlaubt
Wer seinen Balkon vor Blicken schützen möchte, greift oft zu sogenannten Sichtschutzmatten. Dabei handelt es sich um Matten aus Bambus, Schilf oder Kunststoff, die einfach am Balkongeländer befestigt werden und so zumindest vor neugierigen Blicken von der Straße schützen. Diese dürfen in der Regel ohne Zustimmung des Vermieters angebracht werden – sofern sie nicht über die Brüstung hinausragen und optisch zur Hausfassade passen. Das erklärt der Mieterverein München. Wichtig ist: Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob das Erscheinungsbild des Hauses dadurch beeinträchtigt wird.
Markisen – nur mit Genehmigung
Anders ist die Rechtslage bei Markisen. Mieter dürfen diese nicht ohne vorherige Zustimmung anbringen, denn bei der Montage greifen sie meist in die Bausubstanz des Hauses ein. Wer trotzdem eine Markise montiert, riskiert Ärger mit dem Vermieter. Ein genereller Anspruch auf die Erlaubnis besteht nicht – auch nicht bei starker Sonneneinstrahlung.
Vorhänge zur Verhüllung – unzulässig
Ein kompletter Vorhang, der den Balkon verhüllt, geht zu weit. Das hat auch das Amtsgericht Münster entschieden (Az.: 48 C 2357/01). Solche Maßnahmen überschreiten den Rahmen der vertraglich vereinbarten Nutzung des Balkons. Wer also den Balkon vollständig verdecken will, braucht in jedem Fall eine Genehmigung.
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Sonnenschirme – unproblematisch
Ganz unkompliziert ist der klassische Sonnenschirm. Steht er in einem Ständer auf dem Boden, ist das in der Regel kein Problem. Auch Halterungen, die an der Balkonbrüstung befestigt sind, dürfen meist genutzt werden – vorausgesetzt, sie lassen sich beim Auszug problemlos wieder entfernen und hinterlassen keine Schäden.
Fazit
Wer sich vor Blicken schützen will, darf meist einfache Maßnahmen wie Sichtschutzmatten oder Sonnenschirme nutzen. Eingriffe in die Substanz – etwa durch Markisen oder blickdichte Vorhänge – erfordern jedoch die Zustimmung des Vermieters. Im Zweifel hilft der Blick in den Mietvertrag oder eine Beratung beim Mieterverein.
- nrwe.justiz.nrw.de: "48 C 2357/01 – Urteil des Amtsgerichts Münster vom 18.07.2001"
- mieterverein-muenchen.de: "Rechte bei der Gestaltung von Balkon und Garten"