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Teilrenovierung: Vermieter muss Wasserflecken nach Schaden beseitigen


Vermieter oder Mieter?
Wer Wasserflecken nach Schaden beseitigen muss

Von dpa
Aktualisiert am 23.10.2018Lesedauer: 1 Min.
Eimer mit FarbeVergrößern des BildesTeilrenovierung: Ist die Decke wieder trocken, können Wasserflecken überstrichen werden. Der Vermieter muss allerdings nur eine Teilrenovierung vornehmen. (Quelle: Maurizio Gambarini/dpa)
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Defektes Wasserrohr, undichte Stelle in der Dachdämmung oder andere Defekte an der Substanz des Hauses können zu unansehnlichen Wasserflecken in den Wänden führen. Nachdem die Schadstelle repariert wurde, geht es an die Renovierung. Doch wer zahlt die Kosten?

Wenn das Dach undicht ist oder ein Wasserrohr bricht, bleiben an Wänden und Decken oft hässliche Wasserflecken zurück. Die Beseitigung dieser Flecken ist Aufgabe des Vermieters. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.

Durch das Streichen der schadhaften Stellen entsteht aber oft ein uneinheitlicher Eindruck. Dies tritt besonders dann auf, wenn die Wände und Decken zuvor lange nicht mehr gestrichen wurden. In diesen Fällen kann der Mieter aber dennoch nicht verlangen, dass der Vermieter die ganze Wand oder gar den kompletten Raum streicht. Denn in der Regel ist der Mieter zum regelmäßigen Streichen im Rahmen der Schönheitsreparaturen verpflichtet.

Hat er diese Pflicht nicht erfüllt, muss er sich nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin (Az.: 63 S 174/96) mit einer Teilrenovierung durch den Vermieter abfinden oder sich die durch das Streichen der nicht schadhaften Stellen entstehenden Kosten anrechnen lassen.

Verwendete Quellen
  • dpa-tmn
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