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Ortsübliche Vergleichsmiete: Einbauküche des Mieters berechtigt nicht zur Mieterhöhung


Ortsübliche Vergleichsmiete
Einbauküche des Mieters berechtigt nicht zur Mieterhöhung

Von dpa
10.12.2018Lesedauer: 1 Min.
Wenn die Mieter sich eine neue Einbauküche anschaffen, darf sie der Vermieter bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht berücksichtigen.Vergrößern des BildesWenn die Mieter sich eine neue Einbauküche anschaffen, darf sie der Vermieter bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht berücksichtigen. (Quelle: Alberto Fanego./dpa)
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Berlin (dpa/tmn) - Eine vom Mieter angeschaffte Einbauküche darf bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht berücksichtigt werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 52/18).

Dies gilt nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) auch dann, wenn die bei der Anmietung der Wohnung vorhandene alte Einbauküche später mit Zustimmung des Vermieters von den Mietern durch eine neue Küche ersetzt wurde und der Vermieter die alte verkauft hat.

Bei Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete kann der Vermieter nicht argumentieren, die Wohnung sei mit einer modernen Küche ausgestattet, und dies wirke sich wohnwertsteigernd aus.

Grund ist, dass die Küche nicht vom Vermieter zur Verfügung gestellt wird und sich auch die gesetzlichen Gebrauchsgewährungs- und Instandhaltungspflichten des Vermieters nicht auf die Einbauküche des Mieters erstrecken. Anders wäre die Rechtslage allenfalls, wenn der Vermieter dem Mieter die Kosten der Einbauküche erstattet hätte.

Hat der Mieter die alte Einbauküche des Vermieters mit dessen Erlaubnis auf eigene Kosten durch eine neue ersetzt, gilt die Wohnung nicht mehr als "mit einer Einbauküche ausgestattet". Damit kann die Einbauküche nicht zur Ermittlung des objektiven Wohnwertes zu Gunsten des Vermieters berücksichtigt werden.

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