MĂŒssen auch ParkplĂ€tze vom Schnee gerĂ€umt werden?
Wenn es schneit, haben EigentĂŒmer besondere Pflichten: Sie mĂŒssen dann nicht nur Gehwege freischaufeln, die an ihr GrundstĂŒck angrenzen, sondern sich auch um ParkplĂ€tze kĂŒmmern, die zu dem GrundstĂŒck gehören. Doch wer haftet bei UnfĂ€llen?
Wer haftet im UnglĂŒcksfall?
In dem verhandelten Fall stĂŒrzte eine Postzustellerin mit ihrem Fahrrad auf einem glatten Parkplatz. Dabei verletzte sie sich so schwer, dass sie fĂŒr vier Wochen krankgeschrieben wurde. Die Frau verlangte vom GrundstĂŒckseigentĂŒmer Schmerzensgeld und klagte.
Die Klage verlief ohne Erfolg: aus Sicht des Gerichtes hĂ€tte die Frau von ihrem beladenen Dienstfahrrad absteigen und es an den glatten Stellen des Parkplatzes vorbeischieben mĂŒssen. Laut Urteil gelten auf einem Parkplatz weniger strenge Anforderungen an die RĂ€umpflicht als auf Gehwegen: Die Zugangswege zu den abgestellten Fahrzeugen mĂŒssen gerĂ€umt sein, aber es muss nicht der gesamte Platz schneefrei sein. Die Schmerzensgeldklage gegen den GrundstĂŒcksbesitzer scheiterte.