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Streupflicht und Räumpflicht: Was das Recht zum Winterdienst sagt


Wer? Wo? Womit?
Streupflicht im Winter – das sollten Sie wissen

Von dpa-tmn, jb

Aktualisiert am 08.12.2023Lesedauer: 4 Min.
Hand with road saltVergrößern des BildesSand: Beim Streugut müssen Sie Einiges beachten. (Symbolbild) (Quelle: fotojog/getty-images-bilder)

Wenn der Winter sich mit Schnee und Eis von seiner frostigen Seite zeigt, heißt es: Schnee schippen und Gehweg streuen. Aber womit? Und wer muss das machen?

Im Winter gehört die Räum- und Streupflicht zu den unabwendbaren Pflichten von Hauseigentümern und Mietern. Die an das Grundstück angrenzenden öffentlichen Gehwege müssen schnee- und eisfrei gehalten werden, damit Passanten nicht ausrutschen und sich verletzen. Um das zu verhindern, gibt es eigentlich nur zwei Möglichkeiten: Entweder greift man selbst zu Schippe und Streugut oder man beauftragt einen professionellen Schneeräumungs- und Kehrbetrieb.

Ist Streusalz erlaubt oder verboten?

Salz als Streumittel ist dabei nicht gern gesehen, da es Umwelt, Fahrzeuge und Infrastruktur schädigt, und damit erhebliche Folgekosten nach sich zieht. Daher sollte Salz nur auf städtischer oder kommunaler Ebene auf ausgewählten Straßen in geringen Mengen verwendet werden. Ob man im Winter mit Salz streuen darf, ist in den Satzungen, Verordnungen oder Gesetzen der jeweiligen Kommunen und Städten geregelt. In den meisten Gemeinden ist es mittlerweile aber grundsätzlich verboten.

Für den Privatgebrauch reicht es in den meisten Fällen völlig aus, den Gehweg mit Besen oder Schippe zu räumen. Sollten Sie wegen erhöhter Glättegefahr doch einmal Streugut benötigen, greifen Sie am besten zu sogenannten abstumpfenden Streumitteln. Dazu gehören zum Beispiel Kies, Sand oder Sägespäne. Auf Splitt und Granulat sollten Sie verzichten. Diese können laut dem Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (Bund)giftige Substanzen wie Quecksilber, Blei oder Arsen enthalten.

Am besten verwenden Sie bei Glatteis Streugut, das natürlich, umweltbewusst und später wieder leicht zu beseitigen ist. Das trifft zum Beispiel auf Sand zu. Diese Mittel lassen sich nach dem Winter problemlos wegfegen, letzteren kann man sogar gut einsammeln und wiederverwenden.

In schnee- und eisreichen Wintern kann es vorkommen, dass die genannten Streumittel schnell vergriffen sind. Sorgen Sie deshalb rechtzeitig vor und lagern Sie am besten schon im Herbst einen ausreichenden Vorrat ein.

Streugut und Co. vom Vermieter

Der Hauseigentümer muss als Vermieter den Mietern Räumgeräte wie Schneebesen und Schneeschaufeln zur Verfügung stellen. Auch für die Streumittel ist er zuständig. Übrigens: Bei der Vermietung von Einfamilienhäusern können abweichende Regelungen getroffen werden.

Streupflicht bei Glatteis – wer, wo und wann?

Schnee und Glätte vor der Tür müssen rechtzeitig, noch bevor der Berufsverkehr einsetzt, beseitigt werden. Grundsätzlich muss der Eigentümer dieser Pflicht nachkommen. "Alle Wege, auf denen Besucher häufig laufen – etwa zur Haustür, zum Parkplatz, Müllcontainer oder Briefkasten – sind bei Schneefall frei zu schippen", erklärt der Deutsche Mieterbund.

Die Ausführung der Wegeräumpflicht trifft aber nicht unbedingt den Hauseigentümer selbst: Gerade in Mehrfamilienhäusern oder Wohnungsanlagen wird häufig ein professioneller Winterdienst oder ein Hausmeister beauftragt. Und auch auf Mieter können die Winterpflichten übertragen werden. Achten Sie auf entsprechende Vereinbarungen im Mietvertrag und berücksichtigen Sie Angaben in der Hausordnung, ob und wie die Räum- und Streupflichten unter mehreren Mietern aufgeteilt werden.

Vollständig befreien kann sich ein Eigentümer von seiner Verantwortung aber nicht. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss er sich vergewissern, dass die zum Schippen verpflichteten Personen ihre Arbeit auch tatsächlich ausführen. Im Einzelnen müssen die vor Ort Verantwortlichen bei Schneefall räumen und bei Glätte darüber hinaus mit abstumpfenden Mitteln wie Granulat, Rollsplitt oder Sand streuen.

Glatteis auf dem Gehweg: Wer muss streuen?

An das Grundstück angrenzende Bürgersteige müssen als öffentliche Wege an sich von den Gemeinden geräumt und gestreut werden. In aller Regel wälzen diese die Arbeit aber per Bestimmung in den Straßenreinigungssatzungen auf die Anlieger ab.

Die örtliche Satzung regelt, von wann bis wann die Gehwege zu räumen sind. Ist das nicht der Fall, können sich Eigentümer und Mieter an der Rechtsprechung orientieren. Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz beginnt die Räum- und Streupflicht gegen 7 Uhr mit Beginn des "allgemeinen Verkehrs" und endet einem Urteil des Bundesgerichtshofs zufolge gegen 20 Uhr. An Sonn- und Feiertagen kommen die Gerichte den Langschläfern entgegen. Die Schneeräumpflicht beginnt dann laut dem Mieterbund etwa ein bis zwei Stunden später. Für einen Zeitungsboten, der schon um 5 Uhr in der Früh kommt, muss also nicht eigens geräumt werden.

Unfall durch Glatteis: Wann drohen Schmerzensgelder?

Wird der Gehweg nicht rechtzeitig gestreut oder geräumt, kann Sie das teuer zu stehen kommen: Stürzen Passanten auf vereisten Wegen vor der Haustür, drohen Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche. Allerdings muss der Geschädigte beweisen, dass er ausgerutscht und gestürzt ist und der Sturz durch den nicht oder unzureichend geräumten Weg verursacht wurde. Weiterhin muss dem Eigentümer Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.

Und: Ist für den Passanten erkennbar, dass der Weg glatt ist, muss er entsprechend vorsichtig gehen und kann bei einem Unfall nicht zwingend Schmerzensgeld verlangen. So lautet zumindest das Urteil des Amtsgerichts Augsburg (AZ 74 C 1611/18).

Im Winter alle drei Stunden streuen

Wer schon vorbildlich am frühen Morgen fleißig war, kann sich nicht unbedingt den ganzen Tag auf seinen Lorbeeren ausruhen. Bei Dauerschneefall muss wiederholt geschippt werden. Es reicht aber aus, wenn mittags nachgeräumt wird. Deutlich mehr Anstrengungen werden bei Glatteis verlangt: Streumaßnahmen in dreistündigem Abstand werden als vertretbar angesehen, sofern das Streugut zwischenzeitlich seine Wirkung verloren hat. Urlauber, Berufstätige oder Kranke müssen grundsätzlich für eine Vertretung sorgen.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa-tmn
  • Eigene Recherche
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