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So lange dĂŒrfen MinderjĂ€hrige arbeiten

Von t-online, cch

Aktualisiert am 08.01.2021Lesedauer: 2 Min.
Jugendarbeitsschutzgesetz: Viele Jugendliche kellnern, um ihr Taschengeld aufzubessern.
Jugendarbeitsschutzgesetz: Viele Jugendliche kellnern, um ihr Taschengeld aufzubessern. (Quelle: Symbolbild/SeventyFour/getty-images-bilder)
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Wollen Kinder und Jugendliche ihr Taschengeld aufbessern, muss das Jugendarbeitsschutzgesetz beachtet werden. Diese Zeit- und Altersgrenzen gelten in verschiedenen Branchen.

Sie wollen Klamotten kaufen oder das neueste Smartphone haben – mit zunehmendem Alter wachsen bei Jugendlichen die AnsprĂŒche. Wenn das Taschengeld nicht reicht, gehen viele jobben. Voraussetzung fĂŒr einen Job ist, dass die EinschrĂ€nkungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSCHG) beachtet werden. Es regelt, wie viel und wie lange Jugendliche arbeiten dĂŒrfen.

Kinder ab 13 Jahren dĂŒrfen Taschengeld aufbessern

Demnach dĂŒrfen Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren ĂŒberhaupt nicht arbeiten, und auch Ă€ltere Jugendliche nur unter bestimmten Voraussetzungen.

SchĂŒler ab 13 Jahren dĂŒrfen ihr Taschengeld durch leichte Arbeiten aufbessern – Zeitungen austragen, Babysitten, Hilfe beim Einkaufen, Handreichungen beim Sport (also zum Beispiel Balljunge beziehungsweise -mĂ€dchen) oder Nachhilfe geben sind erlaubt. WĂ€hrend der Schulzeit dĂŒrfen Kinder und Jugendliche maximal zwei Stunden pro Tag und nur zwischen acht Uhr morgens und sechs Uhr abends Geld verdienen.

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Arbeiten in den Ferien ab 15 Jahren

SchĂŒler ab 15 Jahren können dagegen bis zu vier Wochen im Jahr, also 20 Arbeitstage zu jeweils acht Stunden einem Ferienjob nachgehen. Die Arbeitszeit muss zwischen sechs Uhr morgens und acht Uhr abends liegen.

Es gibt auch einige Ausnahmen:

  • Im BĂ€ckerhandwerk – nicht in Konditoreien – dĂŒrfen 16-JĂ€hrige um 5 Uhr anfangen, 17-JĂ€hrige um 4 Uhr. In der Landwirtschaft dĂŒrfen Jugendliche ĂŒber 16 Jahre ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr tĂ€tig sein. Im GaststĂ€ttengewerbe dĂŒrfen ĂŒber 16-JĂ€hrige bis 22 Uhr arbeiten.
  • In kĂŒnstlerischen Bereichen dĂŒrfen 14- oder 15-JĂ€hrige mit Erlaubnis des Jugendamtes auch bis 22 Uhr arbeiten. An Wochenenden und Feiertagen gilt, von einigen Ausnahmen abgesehen, ein Arbeitsverbot fĂŒr Jugendliche.
  • Wenn Jugendliche im Alter von 15 bis 17 Jahren nicht mehr Vollzeit schulpflichtig sind, können sie bis zu acht Stunden tĂ€glich arbeiten, dĂŒrfen aber die Arbeitszeit von 40 Wochenstunden nicht ĂŒberschreiten.
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