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Tempolimit: Irrtümer können für Autofahrer teuer werden


Nicht alle kennen die Regeln
Sechs Irrtümer über Tempolimits – und was tatsächlich gilt


29.05.2025 - 08:21 UhrLesedauer: 2 Min.
Verkehrsschild für das Tempo 100 auf einer Autobahn: Die Niederlande wollen das Klima mit einem Tempolimit schützen.Vergrößern des Bildes
Verkehrsschild für Tempo 100 auf einer Autobahn: Nicht alle Autofahrer kennen die genauen Regeln, was die Beschilderung betrifft. (Quelle: Ralph Peters/imago-images-bilder)
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Tempolimits auf deutschen Straßen bergen mehr Tücken, als die meisten Autofahrer ahnen. Wie Sie sich viel Ärger ersparen – und auch mögliche Bußgelder.

Viele Verkehrsschilder sind eindeutig – scheinbar. Doch manche Regeln werden von vielen Autofahrern missverstanden. Wer sich dabei täuscht, riskiert im Zweifel Bußgelder oder Diskussionen mit der Polizei. Diese Irrtümer sollten Sie kennen.

1. Irrtum: Tempolimits gelten nur für Autos

Das Verkehrsschild mit der roten Umrandung und der Zahl in der Mitte (Zeichen 274) kennt jeder. Was viele nicht wissen: Es gilt nicht nur für Pkw, Lkw oder Motorräder – sondern für alle Fahrzeuge, also auch für Fahrräder.

Streng genommen müssen sich Radfahrer in Tempo-30-Zonen ebenso an das Limit halten. Wer mit hoher Geschwindigkeit Fußgänger gefährdet, kann dafür belangt werden. In der Praxis ist das schwer zu kontrollieren, da Fahrräder keine Kennzeichen tragen – es ändert aber nichts an der Rechtslage.

Anders ist es bei der allgemeinen innerörtlichen Geschwindigkeitsbegrenzung: Die gilt laut § 41 StVO nur für Fahrzeuge mit eigenem Motor. Fahrräder ohne E-Antrieb sind hier also ausgenommen.

2. Irrtum: Tempolimits enden, wenn kein Schild mehr zu sehen ist

Tempolimits beginnen mit einem Verkehrszeichen – und enden nicht einfach deshalb, weil das Schild aus dem Rückspiegel verschwunden ist. Vielmehr bleiben sie gültig, bis sie durch ein anderes Verkehrszeichen aufgehoben werden. Kreuzungen oder Einmündungen allein beenden ein Limit nicht.

Erst ein sogenanntes Aufhebungsschild (Zeichen 278 oder 282), eine neue Geschwindigkeitsangabe oder ein Ortsausgangsschild am Ende der Bebauung setzen dem Tempolimit ein Ende.

3. Irrtum: Streckenangaben sind nur grobe Hinweise

Manchmal zeigt ein Zusatzschild an, wie lange ein Tempolimit gilt – beispielsweise "2 km". Viele halten das für einen ungefähren Richtwert. Doch solche Streckenangaben sind verbindlich. Ist die angegebene Strecke zurückgelegt, endet das Limit automatisch – auch ohne Aufhebungsschild.

Autofahrende müssen die zurückgelegte Entfernung selbst im Blick behalten, etwa mithilfe des Kilometerzählers oder der Leitpfosten am Straßenrand. Letztere stehen in der Regel alle 50 Meter.

4. Irrtum: Tempolimits vor Schulen gelten nicht in den Ferien

Vor Schulen, Kitas oder Spielplätzen finden sich oft zeitlich begrenzte Tempolimits, etwa "Mo-Fr, 7-17 Uhr". Die gängige Annahme: In den Ferien gilt das nicht. Doch das ist falsch.

Denn die Angabe "Montag bis Freitag" meint alle Werktage, unabhängig vom Schulbetrieb. Auch an Feiertagen, die auf einen Wochentag fallen, gilt das Limit. Hintergrund: Einrichtungen wie Horte oder Ferienbetreuungen sind häufig auch in der Ferienzeit in Betrieb.

5. Irrtum: "Bei Nässe" gilt nur bei starkem Regen

Das Zusatzschild "Bei Nässe" lässt viel Spielraum für Interpretation. Doch rechtlich gilt: Sobald die Fahrbahn eine zusammenhängende Wasserschicht aufweist, ist das Limit aktiv. Das kann auch bei leichtem Regen oder nach einem Schauer der Fall sein – wenn das Wasser beispielsweise eine Sprühfahne erzeugt.

Feuchtigkeit allein reicht nicht. Einzelne Pfützen oder ein nasser Belag lösen das Schild nicht automatisch aus. Dennoch gilt: Auch wenn das Limit nicht greift, müssen Fahrer bei Nässe ihre Geschwindigkeit den Verhältnissen anpassen.

Gibt es eine Mindestgeschwindigkeit auf Autobahnen?

Nein, auf Autobahnen gilt keine konkrete Mindestgeschwindigkeit. Allerdings dürfen dort nur Fahrzeuge unterwegs sein, die bauartbedingt schneller als 60 km/h fahren können (§ 18 StVO). Wer also auf einer Autobahn fährt, muss zumindest theoretisch in der Lage sein, 61 km/h zu erreichen. Langsames Fahren ist nicht verboten, solange niemand gefährdet oder behindert wird. Wer aber aus bloßer Unsicherheit oder Unaufmerksamkeit den Verkehr behindert, kann dafür belangt werden.

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6. Irrtum: Eine ausgeschaltete Schilderbrücke bedeutet kein Tempolimit

Elektronische Anzeigen auf Autobahnen können Tempolimits, Gefahren oder Sperrungen anzeigen. Sind die Anzeigen ausgeschaltet, glauben viele: Dann gibt es auch keine Begrenzung mehr.

Doch das ist nicht zwingend so. Tempolimits, die durch digitale Tafeln angezeigt wurden, müssen ebenfalls explizit aufgehoben werden – entweder durch ein entsprechendes Schild oder eine eindeutige Änderung der Beschilderung. Wer unsicher ist, sollte das zuletzt angezeigte Limit besser weiter einhalten.

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