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Niedersachsen: Polizei in sozialen Medien kritisiert – Anwärterin entlassen


Eilantrag der Anwärterin abgelehnt
Polizei im Netz kritisiert – angehende Kommissarin entlassen

Von dpa
08.03.2024Lesedauer: 1 Min.
Vereidigung von Polizeianwärtern in NiedersachsenVergrößern des BildesJunge Polizeianwärter sitzen bei einem Festakt zur Vereidigung (Symbolbild): Für eine Frau war es das vorerst mit der Polizeikarriere. (Quelle: Hauke-Christian Dittrich/dpa/Archivbild/dpa)
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Sie teilte in den sozialen Medien gegen die Polizei aus. Nun ist eine Polizeianwärterin entlassen worden. Ihre Klage blieb erfolglos.

Eine Polizeianwärterin ist nach deutlicher Kritik an der Polizei in den sozialen Medien vorerst entlassen worden. Und das zu Recht, wie nun das Verwaltungsgericht Hannover entschieden hat. Die Anwärterin ist mit einem Eilantrag gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gescheitert, wie das Gericht am Freitag mitteilte. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass die Anwärterin ein "schwerwiegendes inner- und außerdienstliches Fehlverhalten" gezeigt habe. Zweifel an ihrer Eignung seien berechtigt.

Hintergrund waren verschiedenen Posts der Antragstellerin in den sozialen Medien, in denen zum Teil deutliche Kritik an der Polizei zum Ausdruck kam. Die niedersächsische Polizeiakademie entließ die Anwärterin in der Folge aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und ordnete den sogenannten Sofortvollzug an.

"Grenzen des beamtenrechtlichen Mäßigungsgebotes überschritten"

Die Anwärterin klagte dagegen und stellte einen sogenannten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wodurch das Dienstverhältnis vorerst weiter bestanden hätte. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Über die gegen die Entlassung gerichtete Klage muss hingegen noch entschieden werden.

Die Kammer ging in dem Eilverfahren davon aus, dass die Zweifel der Polizeiakademie an der charakterlichen Eignung der Anwärterin berechtigt seien. Sie habe gegen die Neutralitätspflicht verstoßen und mit "ihrem Engagement deutlich die Grenzen des beamtenrechtlichen Mäßigungsgebotes überschritten". Ihre Äußerungen seien auch nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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