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OVG: Callcenter darf keine Lotterieteilnahmen vermitteln


Münster
OVG: Callcenter darf keine Lotterieteilnahmen vermitteln

Von dpa
06.08.2021Lesedauer: 1 Min.
OVG MünsterVergrößern des BildesAußenfassade des Oberverwaltungsgerichtes Münster. (Quelle: Guido Kirchner/dpa/Archiv/dpa-bilder)
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Nach der jahrelangen umstrittenen Vermittlung von Lotterien über ein Callcenter durfte das Land Niedersachsen als Aufsichtsbehörde einem Anbieter aus dem Kreis Coesfeld die Erlaubnis entziehen. Das hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster entschieden und am Freitag mitgeteilt. Der Beschluss ist nicht anfechtbar (Az.: 4 B 1143/21 vom 5. August 2021).

Das private Unternehmen hatte gewerblich bundesweit Teilnahmen an staatlichen Lotterien vermittelt. Nach zahlreichen Beschwerden hatte das Land Niedersachsen als Aufsichtsbehörde die Erlaubnis aber entzogen. Zu Recht, wie das OVG jetzt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster aus der Vorinstanz bestätigt. Bei den Callcenteranrufen wurden die Betroffenen mit missverständlichen Angaben geködert und mit in Wahrheit nicht bestehenden Vertragsverhältnissen getäuscht. Dabei wurden kostenpflichtige Verträge vorgetäuscht und aus angeblicher Kulanz dann verkürzt.

Der Anbieter biete keine Gewähr dafür, dass die Lotterievermittlung ordnungsgemäß und nachvollziehbar durchgeführt werde, sagte das OVG zur Begründung. Dem Vermittler sei die Vorgehensweise des beauftragten Callcenters schon seit Jahren bekannt. Dennoch seien die gravierenden Rechtsverstöße nicht abgestellt worden.

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