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Mängel am Gebrauchtwagen: Verschleißteile sind ausgenommen


Ratgeber
Mängel am Gebrauchtwagen: Verschleißteile sind ausgenommen

af (CF)

29.09.2011Lesedauer: 1 Min.
Qualitativ geprüfter Inhalt
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Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.

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Die Mängelhaftung eines gewerblichen Gebrauchtwagenverkäufers greift nicht beim normalen Verschleiß besonders beanspruchter Teile. Dieser Tatsache ist er sich natürlich bewusst, so dass hin und wieder auch nicht-verschleißbedingte Schäden fälschlicherweise als "normaler Verschleiß" abgehandelt werden.

Im Extremfall Rückabwicklung

Ein Autohändler muss mindestens 12 Monate lang für Mängel am Gebrauchtwagen geradestehen. Wenn vier, fünf Monate nach dem Kauf das erste Teil defekt ist, wird so mancher verdutzte Käufer mit dem Kommentar „Das ist eine normale Verschleißerscheinung“ abgespeist. In vielen Fällen trifft dies durchaus zu. Nicht selten aber versucht sich der Händler bei eigentlich eindeutigen Sachmängeln aus seiner Nachbesserungsverantwortung davonzustehlen.

Rücktritt vom Kaufvertrag

Konkret müsste er den Mangel auf eigene Rechnung nachbessern oder ein neues, fehlerfreies Fahrzeug bereitstellen. Scheitert die Nachbesserung zwei Mal, darf der Käufer sogar vom Kaufvertrag zurücktreten. Kurzum: Die Unterscheidung zwischen Sachmängeln und gewöhnlichen Verschleißerscheinungen kann bei einem Gebrauchtwagen über Sein oder Nichtsein entscheiden.

Keine Haftung für Verschleißteile

Grundsätzlich sind Defekte jeder Art bei einem Fahrzeug mit einem Alter von bis zu zehn Jahren oder einer Laufleistung von bis zu 150.000 Kilometer nicht üblich und damit Sache des Verkäufers - mit Ausnahme von Schäden, die eindeutig auf das Konto des Neubesitzers gehen.

Betrifft der Defekt Verschleißteile, ist der Verkäufer nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Zu jenen Verschleißteilen gehören Abgasanlage (Schalldämpfer, Rohre), Kupplung, Bremsen (Bremsscheibe, Bremsbelege/Bremsklötze), Reifen, Scheibenwischer, Lampen und Batterien. Auch ist der Verkäufer nicht zur Nachbesserung verpflichtet, sofern es eine herstellerseitige Vorgabe für eine Wartung/ein Auswechseln des jeweiligen Teils gibt (zum Beispiel Filter, Zündkerzen). Dieser Vorgabe muss der Neubesitzer selbständig nachkommen.

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