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Auskunftspflicht von Handy- und Internet-Anbietern: Nicht immer bester Tarif


Internet und Handy
Von wegen "bester Tarif": Anbieter verschicken irreführende Mails

Von t-online, jb

25.10.2023Lesedauer: 2 Min.
Handyvertrag (Symbolbild): Die Informationspflicht der Telekommunikationsanbieter ist nicht immer aussagekräftig.Vergrößern des BildesHandyvertrag (Symbolbild): Die Angaben gemäß der Informationspflicht der Telekommunikationsanbieter sind nicht immer aussagekräftig. (Quelle: shironosov/Getty Images)
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Anbieter von Handy- und Internettarifen müssen Kunden informieren, ob ihr aktueller Tarif der beste ist. Doch wie aussagekräftig ist die Information?

"Derzeit ist dein aktueller Tarif der für dich beste Tarif." Haben Sie in den vergangenen Wochen oder Monaten eine ähnliche E-Mail von Ihrem Internet- oder Handytarif-Anbieter erhalten? Ein netter Service – so scheint es. Aber stimmt die Information auch?

Auskunftspflicht des Anbieters

Mindestens einmal im Jahr müssen Anbieter von Telekommunikationsdiensten ihre Kunden "hinsichtlich des für den jeweiligen Endnutzer besten Tarifs in Bezug auf ihre Dienste" beraten. So sieht es das Telekommunikationsgesetz (TKG) vor.

Die Information des Anbieters soll "insbesondere den Umfang der vom Endnutzer aktuell vertraglich vereinbarten Dienste, insbesondere in Bezug auf das enthaltene Datenvolumen" berücksichtigen, heißt es weiter.

Verbraucher könnten also davon ausgehen, dass der Anbieter ihren aktuellen Verbrauch sowie ihr Nutzungsverhalten analysiert und untersucht, ob es gegebenenfalls günstigere Angebote oder bessere Tarife für sie gibt. Und wenn ja, dann würde es ihr Anbieter auch mitteilen.

Folglich müssten sie sich also nicht mehr durch den Tarifdschungel kämpfen und umständlich Preise und Leistung vergleichen – schließlich hat man ja bereits den besten und somit günstigsten Tarif, zumindest bei diesem Anbieter. Richtig?

Nicht immer der beste Tarif

Das ist ein Trugschluss. Denn häufig werden bei dieser Analyse nicht nur Aktionsangebote nicht mitberücksichtigt. "Anbieter empfehlen nur aus dem eigenen Tarifportfolio und beziehen nicht den konkreten Verbrauch an Daten oder Telefonminuten mit ein", erklärt Syndikusrechtsanwalt Felix Flosbach, Leiter der Gruppe Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale NRW e.V., auf Nachfrage von t-online.

Das bedeutet, dass es sich also nicht um den für den Kunden optimalen und günstigsten Tarif handeln muss. Verbraucher müssen trotz dieser E-Mail also immer noch recherchieren, ob es nicht doch einen besseren Vertrag für sie gibt.

Wenn Sie beispielsweise Ihre SMS-Flat nicht nutzen oder weniger Datenvolumen verbrauchen, als Ihnen der Vertrag bietet, und Sie demnach mit einem kleineren Tarifmodell besser und günstiger wegkommen würden, muss Ihnen Ihr Anbieter das nicht mitteilen. "Diese Information ersetzt jedoch keine eigene Recherche zu besseren Angeboten", so Flosbach.

Wichtig

Wenn Sie überprüfen wollen, ob Sie wirklich im besten Tarif surfen und/oder telefonieren, sollten Sie Ihren Verbrauch sowie Ihr Nutzungsverhalten aufschreiben. Mit diesen Informationen sollten Sie dann einen Tarif-Check bei den bekannten Vergleichsportalen im Internet durchführen.

Besseren Tarif gefunden – Recht auf vorzeitige Kündigung?

Teilt der Anbieter Ihnen mit, dass es einen besseren Tarif für Sie gibt oder haben Sie selbst einen besseren gefunden, rechtfertigt das keine vorzeitige Kündigung. "Nach der Tarifinformation und auch der eigenen Recherche sind Verbraucher an die bestehenden Vertragslaufzeiten gebunden und können Verträge nicht aufgrund eines besseren Angebotes frühzeitig kündigen", erklärt der Jurist.

Die Info-E-Mail von Ihrem Anbieter, dass Sie im "besten Tarif" sind, hat demnach wenig Aussagekraft und somit auch keine weiteren (positiven) Konsequenzen für Sie.

Verwendete Quellen
  • gesetze-im-internet.de "§ 57 Vertragsänderung, Minderung und außerordentliche Kündigung Telekommunikationsgesetz (TKG)"
  • Schriftliches Interview mit Felix Flosbach, Verbraucherzentrale NRW e.V.
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