t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



HomeDigitalAktuelles

Urheberrecht: EuGH macht keine Ausnahme für Schülerreferate


EuGH-Urteil
Schüler müssen bei Verwendung von Fotos aus Internet aufpassen

dpa, Ansgar Haase

Aktualisiert am 08.08.2018Lesedauer: 1 Min.
Schüler mit Handy im Unterricht: Die Vorgaben des Urheberrechts müssen auch bei Schülerreferaten beachten werden.Vergrößern des BildesSchüler mit Handy im Unterricht: Die Vorgaben des Urheberrechts müssen auch bei Schülerreferaten beachten werden. (Quelle: Jens Kalaene/ZB/dpa-bilder)
Auf Facebook teilenAuf x.com teilenAuf Pinterest teilen
Auf WhatsApp teilen

Auch Schüler müssen sich in ihren Referaten ans Urheberrecht halten:

Auch Schüler und Schulen dürfen im Internet frei zugängliche Bilder nicht ohne Einwilligung des Fotografen für online veröffentlichte Referate nutzen. Abgesehen von klar definierten Ausnahmen stelle jede Nutzung eines Werks durch einen Dritten ohne eine vorherige Zustimmung eine Urheberrechtsverletzung dar, urteilte der Europäische Gerichtshof am Dienstag in Luxemburg. Dabei spiele es keine Rolle, ob das Werk von einer anderen Internetseite problemlos herunterzuladen sei oder nicht. Auch der schulische Kontext und die nicht vorhandene Gewinnerzielungsabsicht sind demnach irrelevant.

Hintergrund des EuGH-Urteils war ein Streitfall aus Deutschland. Ein Berufsfotograf hatte das Land Nordrhein-Westfalen und die Stadt Waltrop auf Unterlassung und 400 Euro Schadenersatz verklagt, weil auf der Internetseite der Gesamtschule Waltrop ein von ihm aufgenommenes Foto der spanischen Stadt Córdoba erschien.

Eine Schülerin hatte das Bild von der Seite eines Online-Reisemagazins kopiert, wo es ohne Angaben zum Urheber stand. Der Fotograf argumentierte, er habe nur dem Reisemagazin ein einfaches Nutzungsrecht überlassen. Die Nutzung auf der Schulwebseite ohne seine Zustimmung verletze seine Rechte.

Keine Digital-News mehr verpassen: Folgen Sie dem Digital-Kanal von t-online.de auf Facebook oder Twitter.

Zur Klärung des Fall hatte der Bundesgerichtshof den EuGH um Auslegung der europäischen Urheberrechtsrichtlinie gebeten. Der BGH dürfte nun im Sinne des Fotografen entscheiden.

Verwendete Quellen
  • dpa
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...



TelekomCo2 Neutrale Website