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Verletzt beim Wandern: Urteil entscheidet – Wer haftet nun?


Urteil rechtskräftig
Beim Wandern verletzt: Wer haftet nun?

Von afp
Aktualisiert am 20.11.2023Lesedauer: 2 Min.
Wandern im Wald: Auch auf touristischen Routen durch einen Wald sollte man achtsam sein.Vergrößern des BildesWandern im Wald: Auch auf touristischen Routen durch einen Wald sollte man achtsam sein. (Quelle: IMAGO/imageBROKER/Oleksandr Latkun/imago-images-bilder)

Wer haftet, wenn man sich in einem Wald schwer verletzt? Das Urteil eines Landgerichts klärt diese Frage nun.

Wandern im Wald erfolgt auf eigene Gefahr. Ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Magdeburg ist nun rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe die Beschwerde des Klägers zurückwiesen, wie das Landgericht am Montag mitteilte. Der Mann, der beim Wandern im Harz von einem umstürzenden Baum schwer verletzt wurde und querschnittsgelähmt ist, forderte unter anderem Schmerzensgeld.

Das Landgericht Magdeburg urteilte im März 2020 in einem Zivilverfahren, ein Wanderer könne grundsätzlich nicht erwarten, dass ein Waldbesitzer Sicherungsmaßnahmen "gegen waldtypische Gefahren" ergreife (Az: 10 O 701/19).

Allgemeines Lebensrisiko

Der Kläger aus dem Landkreis Friesland verlangte unter anderem von der Stadt Thale Schmerzensgeld von mindestens 200.000 Euro. Nach eigenen Angaben war der Mann im Juli 2018 mit seiner Familie auf einem Teil des touristisch beworbenen Harzer Hexenstiegs vom Hexentanzplatz in Richtung Thale gewandert. Dort stürzte ein Baum auf den Mann, der bis heute an einer Querschnittslähmung leidet.

Nach Auffassung des Klägers verletzte die Stadt ihre Verkehrssicherungspflichten. Der Baum sei deutlich erkennbar abgestorben gewesen und wäre bei einer Überprüfung sofort als Gefahr erkannt und gefällt worden, sodass es nicht zu dem Unfall gekommen wäre.

Das Gericht folgte dem nicht. "Mit waldtypischen Gefahren muss der Waldbesucher auch auf Wegen rechnen", erklärten die Richter damals. Dieser sei primär selbst für seine Sicherheit verantwortlich. Risiken, welche die Bewegung in der Natur mit sich bringe, gehörten zum allgemeinen Lebensrisiko. Auch nach dem Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt haftet demnach selbst auf stark genutzten und touristisch beworbenen Waldwegen der Waldbesitzer nicht für waldtypische Gefahren.

Die vom Kläger gegen das Urteil eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht Naumburg zurück. (2 U 66/20) Der Mann rief anschließend den Bundesgerichtshof an, der seine Beschwerde im September nun ebenfalls zurückwies. (VI ZR 357/21) Damit ist die Entscheidung rechtskräftig.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur afp
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