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Pfandpflicht ab 2024 ausgeweitet: Was Sie wissen sollten


Darauf zahlen Sie mehr
Ausweitung der Pfandpflicht ab 2024: Das sollten Sie wissen

  • Jennifer Buchholz
Von Jennifer Buchholz

Aktualisiert am 22.11.2023Lesedauer: 1 Min.
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PET-Flasche: Ab dem 1. Januar 2024 dürfen bestimmte Getränke nicht mehr verkauft werden, wenn sie nicht bepfandet werden. (Quelle: IMAGO/Michael Gstettenbauer/imago)

Ab dem 1. Januar 2024 müssen Sie für einige Getränke mehr zahlen. Grund ist die Pfandpflicht.

Für viele Getränke in Flaschen und Getränkeverpackungen müssen Sie bereits Pfand zahlen. Mit dem Jahreswechsel 2023/24 kommen nun neue dazu. Welche sind das? Und wie viel Pfand wird ab dem 1. Januar 2024 fällig? Wir haben Ihnen die Neuerungen, die die Deutsche Pfandsystem GmbH (DPG) vorgesehen hat, zusammengefasst.

Pfandpflichtige Getränke ab dem 1. Januar 2024

Ab dem 1. Januar 2024 werden zusätzlich folgende Getränke bepfandet:

  • Milch sowie Milchmischgetränke in Einwegkunststoffgetränkeflaschen mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent und
    trinkbare Milcherzeugnisse wie Joghurt und Kefir, wenn sie kein Koffein, Glucuronolacton, Inosit oder Taurin enthalten.

Gibt es einen Übergangszeitraum?

Nein, die Umstellung erfolgt direkt am 1. Januar 2024. Das bedeutet, dass ab diesem Tag keine Produkte, die dann unter die Pfandpflicht fallen, mehr an den Endverbraucher verkauft werden dürfen – sofern sie nicht mit einem DPG-Pfandkennzeichen versehen sind.

Pfandpflichtige Getränke seit dem 1. Januar 2022

Bereits zum 1. Januar 2022 wurden einige Getränke neu bepfandet. Seither gilt die Pfandpflicht für folgende Produkte:

  • Mineral-, Quell-, Tafel- und Heilwässer und alle übrigen trinkbaren Wässer mit oder ohne Kohlensäure
  • Erfrischungsgetränke mit oder ohne Kohlensäure, unter anderem Cola-Getränke und andere Limonaden, Brausen sowie Eistees. Zudem Milchersatzprodukte wie Hafer-Drinks oder Soja-Drinks in Flaschen oder Dosen.
  • Milch und Milchmischgetränke in Einweggetränkedosen mit mindestens 50 Prozent Milchanteil und Milch und Milchmischgetränke mit weniger als 50 Prozent Milchanteil in Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Einweggetränkedosen.
  • Frucht- und Gemüsegetränke
  • Diätetische Getränke, die nicht ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder angeboten werden

Die Pfandgebühr ist bei allen Produkten gleich hoch und beträgt 25 Cent.

Verwendete Quellen
  • dpg-pfandsystem.de "Ausweitung der Pfandpflicht"
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