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Weihnachtsdeko - Was ist im Treppenhaus gestattet?


Deko
Weihnachtsdeko: Was ist im Treppenhaus gestattet?

fs (CF)

14.11.2011Lesedauer: 2 Min.
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Alle Jahre wieder kommt die Zeit, in der Weihnachtsdeko die Wohnungen erobert – nicht selten aber auch das Treppenhaus. Im Mietshaus stellt sich die Frage, wie viel Schmuck erlaubt ist.

Festliches Ambiente in der Wohnung

Wenn die Adventszeit kommt und das Fest der Liebe immer näher rückt, möchten es sich viele Menschen so richtig gemütlich machen. Je kälter und ungemütlicher es draußen wird, desto mehr Geborgenheit wünschen wir uns in den eigenen vier Wänden. Eine wichtige Rolle spielt die Weihnachtsdeko. So manche Wohnung gleicht in der Vorweihnachtszeit einem rot und gold glänzenden Schmuckkasten. Auch Schneespray an den Fenstern oder der Adventskranz sorgt für festliche Stimmung. In seiner Wohnung darf jeder Mieter seiner Kreativität freien Lauf lassen. Wenn es um Weihnachtsdeko im Treppenhaus geht, sind der künstlerischen Entfaltung allerdings Grenzen gesetzt.

Die Weihnachtsdeko im Treppenhaus darf niemanden stören

Das Mietrecht verfolgt im Allgemeinen das Ziel, ein harmonisches Zusammenleben zwischen den verschiedenen Bewohnern eines Hauses zu organisieren. Die meisten Regelungen sollen dafür sorgen, dass einzelne Mieter sich durch das Verhalten ihrer Nachbarn nicht gestört fühlen. Ähnlich verhält es sich auch beim Thema Weihnachtsdeko. Grundsätzlich haben Mieter das Recht, auch ein gemeinschaftlich genutztes Treppenhaus zu dekorieren und weihnachtlich zu gestalten. Sie dürfen es dabei aber nicht übertreiben. Insbesondere dürfen andere Mieter durch die Weihnachtsdeko nicht gestört oder gar gefährdet werden. Wenn zum Beispiel Duftsprays oder Räucherkerzen zum Einsatz kommen, geht das vielen Bewohnern zu weit. Der Verursacher muss diese Art von Weihnachtsdeko daher wieder aus dem Treppenhaus entfernen. Es gibt diverse Gerichtsurteile, die in diese Richtung deuten.

Kreativität an der Wohnungstür ausleben

Auch wenn die Eingangstür zur Wohnung als Teil des Treppenhauses angesehen werden kann, so hat der Mieter hier doch das Recht zur kreativen Entfaltung. Gestecke, Adventskränze oder andere Arten von Weihnachtsdeko außen an der Wohnungstür werden von den Gerichten ausdrücklich gebilligt. Vergleichbare Regelungen wie für Mietwohnungen gelten übrigens auch für Häuser, in denen verschiedene Eigentumswohnungen ein gemeinsames Treppenhaus haben.

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