Regionale Regelungen beachten Stadt zwingt Bürger zum Heckenrückschnitt

Für Grundstücksbesitzer können Hecken zum rechtlichen Stolperstein werden. Denn oft vergessen sie die Wahrung ihrer Verkehrssicherungspflicht.
Ein Grundstück, das an eine Straße oder einen Fußgängerweg grenzt, hat Vor- und Nachteile. Ein positiver Aspekt ist, dass es weniger direkte Nachbarn gibt, wodurch potenzielle Konflikte minimiert werden. Zudem ist bei diesen Grundstücken seltener mit einer Verschattung durch benachbarte Häuser zu rechnen. Die Nachteile hingegen sind: Lärm und Staub durch den nahen Verkehr sowie neugierige Blicke vorbeigehender Passanten.
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Gegen Letztere sehen einige Grundstückseigentümer in einer hohen Hecke an der Grundstücksgrenze die einzige Lösung. Doch das ist komplizierter als gedacht.
Verkehrssicherungspflicht bei Hecken
Denn Grundstücksbesitzer, die eine Hecke als Grenzbepflanzung nutzen, haben eine Verkehrssicherungspflicht. Demnach darf ihr Gewächs die Sicherheit und Leichtigkeit – also den Fluss – des Verkehrs nicht beeinträchtigen. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (§ 32 Abs. 1 StVO) vor.
Was das konkret bedeutet, verdeutlichen das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (Art. 29 Abs. 2) sowie das Straßengesetz Baden-Württemberg (§ 28 Abs. 2). Sie schreiben vor, dass Hecken, die von privaten Grundstücken auf Gehwege oder Straßen ragen, zurückgeschnitten werden müssen. Demnach darf eine Hecke nicht über die Grenzen des Grundstücks hinauswachsen, auf dem sie gepflanzt wurde.
Eine Ausnahme sieht die bayerische Regelung für Hecken vor, die 2,50 Meter hoch sind und an einen Geh- und Radweg grenzen, sowie für über 4,50 Meter hohe Hecken, die an einer Straße stehen: Sie dürfen minimal in den Verkehrsbereich ragen.
In anderen Bundesländern gibt es ebenfalls spezifische Regelungen, die Grundstückseigentümer beachten müssen. Wie genau diese einzelnen Vorgaben aussehen, kann eine Anfrage beim zuständigen Ordnungsamt klären.
Wer die Vorgaben missachtet, muss mit einem Bußgeld von mehreren hundert Euro oder sogar einem kompletten Heckenrückschnitt rechnen. Diese Erfahrung machte zuletzt der Grundstückseigentümer Rainer Grunert in Schleswig-Holstein: Seine Thujahecke ragte mehrere Zentimeter über sein Grundstück hinaus. Die Stadt sah hier einen Rückschnitt als erforderlich an, "damit der Straßenbereich wieder vollumfänglich nutzbar ist und der Verkehrssicherungspflicht nachgekommen wird."
Der Betroffene hat bereits angekündigt, sich juristische Unterstützung zu holen. Die Stadt plant ebenfalls Maßnahmen: Sollte der Heckeneigentümer die Aufforderung zum Rückschnitt seiner Hecke ignorieren, wird die Stadt den Schnitt selbst vornehmen lassen. Die Kosten dafür muss dann Eigentümer Grunert tragen.
- gesetze-bayern.de: "BayObLG, Beschluss vom 22.09.2022 – 202 ObOWi 1005/22"Mit Material der Nachrichtenagentur dpa
- dusslingen.de: "Freischneiden von Verkehrsflächen – Eigentümer sind in der Pflicht"
- vg-partenstein.de: "Freischneiden von öffentlichen Verkehrsflächen"
- erdmannhausen.de: "Hecken versperren oft die Sicht – Gefahr im Straßenverkehr"
- tostedt.de: "Behinderung durch Hecken, Büsche und Bäume"
- fnp.de: "Wer seine Hecken nicht stutzt, haftet"
- st-georgen.de: "Bäume, Sträucher und Hecken pflegen – für mehr Verkehrssicherheit"
- landkreis-bayreuth.de: "Sichtbehinderungen durch Hecken und überragende Bäume"
- bayernwelle.de: "Wenn Hecken zum großen Verkehrsrisiko werden"
- hellwegeranzeiger.de: "Unterschiedliche Regelungen für Autos und Hecken – Wie weit darf eine Hecke herausragen?"