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Darf mein Nachbar politische Plakate aufhängen – auch provokante?


Das sagen die Gesetze
Werbung am Gartenzaun: So schnell droht ein saftiges Bußgeld

Von t-online, jb

24.07.2025Lesedauer: 2 Min.
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Werbung am Zaun: Sie kann auch stören. (Quelle: IMAGO/Edgars Sermulis/imago)
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Werbung am Gartenzaun kann lukrativ, aber auch heikel sein. Selbst auf dem eigenen Grundstück müssen Sie Regeln beachten, um Bußgelder zu vermeiden.

Ein Werbeplakat am eigenen Gartenzaun, gut sichtbar zur Straße angebracht: Die Idee klingt nach einem einfachen Nebenverdienst. Schließlich gehört das Grundstück einem selbst. Warum also nicht die Fläche vermieten? Doch auch auf Privatgrund gelten klare Regeln.

Außenwerbung – sobald sie von der Straße aus sichtbar ist

Ein fest installiertes Werbeplakat – wozu auch ein Wahlplakat einer Partei zählt –, das vom öffentlichen Raum aus zu sehen ist, gilt als Außenwerbung. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Leuchtkästen, bemalte Flächen oder Schilder handelt. Denn nicht der Standort ist entscheidend, sondern die Sichtbarkeit. In der Landesbauordnung sind entsprechende Regelungen enthalten. Sie sehen vor, dass die Werbung nur dann aufgestellt und angebracht werden darf, wenn sie zuvor genehmigt wurde.

Bezahlte Werbung auf Privatgrund ist genehmigungspflichtig

Der eigene Gartenzaun darf ebenfalls nicht uneingeschränkt als Werbefläche genutzt werden – besonders, wenn ein Unternehmen dafür zahlt. Auch hierfür ist eine Genehmigung erforderlich. Zuständig ist die örtliche Bauaufsicht. Von der Beantragung bis zur Genehmigung vergehen meist einige Wochen. Und erst, wenn das Plakat genehmigt ist, darf es aufgehängt werden.

Wer ein Werbeplakat ohne Genehmigung selbst anbringt, handelt ordnungswidrig – auch bei bezahlten Vereinbarungen. Das zeigt ein Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm: Ein Unternehmer musste zahlen, obwohl der Eigentümer seine Zustimmung gegeben hatte. (Urteil vom 22.09.2015, Az.: 1 RBs 1/15)

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Plakat ohne Zustimmung? Eigentümer dürfen eingreifen

Noch eindeutiger ist die Rechtslage, wenn ohne Wissen oder Zustimmung des Grundstückseigentümers Plakate angebracht werden. In diesem Fall liegt eine Besitz- und Eigentumsstörung vor. Betroffene können verlangen, dass die Werbung entfernt wird – und künftige Plakatierung untersagen lassen (§§ 862, 1004 BGB). Kommt es dabei zu Schäden, besteht zudem ein Anspruch auf Schadensersatz (§ 823 BGB).

Schon gewusst?

Stellt der Nachbar provokante Werbe- oder Wahlplakate auf seinem Grundstück auf und fühlen Sie sich hierdurch gestört, können Sie ihn auffordern, diese zu entfernen.

Fazit

Wer glaubt, sein Gartenzaun sei ein Freifahrtschein für Werbung, irrt. Auch auf Privatgrundstücken gelten klare Regeln – und ohne Baugenehmigung ist Plakatwerbung nicht erlaubt. Eigentümer sollten sich deshalb vorab bei der Bauaufsicht informieren. Wenn jemand unerlaubt plakatiert, dürfen Sie nicht nur einschreiten, sondern haben auch das Recht auf Beseitigung und Schadensersatz. So lassen sich Ärger – und teure Bußgelder – vermeiden.

Verwendete Quellen
Transparenzhinweis
  • Dieser Artikel dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt ausdrücklich keine Rechtsberatung dar, insbesondere nicht auf einen konkreten und individuellen Fall bezogen.

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