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Fenster putzen bei Auszug? Mängel, die Ihr Vermieter hinnehmen muss


Fenster putzen bei Auszug?
5 Mängel, die der Vermieter hinnehmen muss

Von t-online, hs, jb

Aktualisiert am 15.03.2024Lesedauer: 3 Min.
AuszugVergrößern des BildesAuszug: Eine Wohnung muss "besenrein" übergeben werden. Eine Grundreinigung kann der Vermieter dann nicht verlangen. (Quelle: vladans/getty-images-bilder)
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Beim Umzug ist die Hektik oft groß und die Zeit knapp. Dann bleiben lästiges Putzen und Schönheitsreparaturen oftmals aus. Dabei gibt es einige Nachlässigkeiten, die sich ein Mieter beim Auszug leisten kann.

Wer auszieht, sollte die Wohnung in einem adäquaten Zustand hinterlassen. Andernfalls kann es passieren, dass die gezahlte Kaution nicht erstattet wird. Es gibt jedoch Maßnahmen, die der Vermieter hinnehmen muss.

1. Selbst gestrichene Wände

Wenn im Mietvertrag Schönheitsreparaturen vereinbart wurden, dann kann sie der Mieter beim Auszug selbst durchführen. Freunde oder Bekannte dürfen auch mithelfen. Dabei besteht keine Pflicht, die Wände zu weißen. Allerdings darf die Wohnung nicht in grellen Farben gestrichen werden, erlaubt sind gedeckte Farben. Wichtig dabei ist, dass die Wände "fachgerecht" gestrichen werden.

2. Kratzer auf dem Fußboden

Für leichte Kratzer auf dem Boden oder Druckstellen auf dem Parkett muss der Mieter nicht aufkommen. Kratzer im Fußboden auszubessern, gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen, die ein Mieter bei einem Auszug leisten muss.

Generell muss der Vermieter Abnutzungen in der Wohnung nach einem langen Gebrauch durch den Mieter hinnehmen. Bei Brandlöchern, Weinflecken oder anderen Schäden am Fußboden, die über eine normale Abnutzung hinausgehen, muss der Mieter jedoch nachbessern.

Wichtig ist stets, dass der Gebrauch der Mietwohnung sachgemäß ist. Denn nur in diesem Fall ist der Vermieter bei der Wohnungsübergabe auf der sicheren Seite.

3. Abnutzung der Wohnung

Nicht nur der Fußboden kann Abnutzungsspuren aufweisen. In der Wohnung können auch weitere kleine Defekte auftreten: ein verkalkter Duschkopf, ein fehlendes Flaschenfach im Kühlschrank oder kleine Absplitterungen an den Badezimmerfliesen. Hierbei handelt es sich um eine natürliche Abnutzung der Wohnung, für die der Mieter keinen Ersatz leisten muss. Auch verfärbte Fugen im Bad muss der Vermieter hinnehmen.

4. Keine Grundreinigung

Häufig steht im Mietvertrag, dass die Wohnung "besenrein" übergeben werden muss (siehe Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.06.2006, Az.: VIII ZR 124/05). Dann muss der Mieter beim Auszug auch die gesamte Wohnung fegen. Dabei reicht es, den groben Schmutz zu entfernen. Auch die Fenster muss der Mieter nicht putzen. Denn sie stellen keine Verschlechterung der Mietsache dar – selbst wenn sie so dreckig sind, dass durch sie nicht mehr hindurchgeschaut werden kann. Eine Grundreinigung kann der Vermieter also nicht verlangen.

Tipp

Dennoch ist es durchaus gut, wenn Sie Ihre Wohnung in einem guten Zustand übergeben und grobe Verschmutzungen entfernen. Teilweise kann das auch mehr als das bloße Fegen sein. Schließlich würden Sie es auch unangenehm finden, in eine Wohnung einzuziehen, die stark verdreckt ist.

Allerdings: Wenn die Fensterrahmen oder -dichtungen schimmeln, handelt es sich nicht mehr um einen sachgemäßen Gebrauch der Mietsache. Es kann daher sein, dass Mieter dann in die Verantwortung gezogen werden. Demnach wäre es sinnvoll, vor der Wohnungsübergabe zumindest die Verschmutzungen an diesen Stellen zu entfernen.

5. Nachträgliche Mängel

Bei einem Auszug halten Mieter und Vermieter alle Mängel in einem Übergabeprotokoll fest. Wenn das Protokoll von beiden Parteien unterschrieben ist und später weitere Schäden festgestellt werden, kann der Vermieter diese nicht nachträglich in Rechnung stellen.

Es kann daher auch hilfreich sein, bei der Wohnungsübergabe alles nicht nur schriftlich, sondern auch bildlich festzuhalten.

Tipp

Im Idealfall haben Sie ein Übergabeprotokoll (schriftlich, bildlich) von Ihrem Einzug. Dann können Sie diese Informationen bei der Rückgabe der Mietsache hinzuziehen und Unklarheiten vermeiden.

Was müssen Mieter tun?

Der Vermieter ist verpflichtet, Mängel wie Schimmel in der Wohnung oder im Haus zu beseitigen. Der Mieter muss ihn jedoch über den Mangel informieren - im Zweifel auch mehrfach. Das gilt vor allem, wenn ein Vermieter auf eine Mängelanzeige des Mieters hin Maßnahmen zur Beseitigung unternimmt und sich danach herausstellt, dass diese nicht zum gewünschten Erfolg geführt haben. Unterlässt der Mieter dann eine solche Anzeige, kann er nicht einfach weiter die Miete mindern. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin hin. Im Zweifel muss er bei zu großem Zahlungsrückstand sogar mit der Kündigung rechnen.

Verwendete Quellen
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