Diese 5 Mängel muss Ihr Vermieter beim Auszug hinnehmen
Beim Umzug ist die Hektik oft groß und die Zeit knapp. Dann fehlt häufig die Energie für das Putzen und lästige Schönheitsreparaturen. Dabei gibt es einige Nachlässigkeiten, die sich ein Mieter beim Auszug leisten kann. Wir sagen, welche das sind.
1. Selbst gestrichene Wände
Wenn im Mietvertrag Schönheitsreparaturen vereinbart wurden, dann kann sie der Mieter beim Auszug selbst durchführen. Freunde oder Bekannte dürfen auch mithelfen. Dabei besteht keine Pflicht, die Wände zu weißen. Allerdings darf die Wohnung nicht in grellen Farben gestrichen werden, erlaubt sind gedeckte Farben. Wichtig dabei ist, dass die Wände "fachgerecht" gestrichen werden.
2. Kratzer auf dem Fußboden
Für leichte Kratzer auf dem Boden oder Druckstellen auf dem Parkett muss der Mieter nicht aufkommen. Kratzer im Fußboden auszubessern, gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen, die ein Mieter bei einem Auszug leisten muss.
Generell muss der Vermieter Abnutzungen in der Wohnung nach einem langen Gebrauch durch den Mieter hinnehmen. Bei Brandlöchern, Weinflecken oder anderen Schäden am Fußboden, die über eine normale Abnutzung hinausgehen, muss der Mieter jedeoch nachbessern.
3. Abnutzung der Wohnung
Nicht nur der Fußboden kann Abnutzungsspuren aufweisen. In der Wohnung können auch weitere kleine Defekte auftreten: ein verkalkter Duschkopf, ein fehlendes Flaschenfach im Kühlschrank oder kleine Absplitterungen an den Badezimmerfliesen. Hierbei handelt es sich um eine natürliche Abnutzung der Wohnung, für die der Mieter keinen Ersatz leisten muss. Auch verfärbte Fugen im Bad muss der Vermieter hinnehmen.
4. Keine Grundreinigung
Häufig steht im Mietvertrag, dass die Wohnung "besenrein" übergeben werden muss. Dann muss der Mieter beim Auszug auch die gesamte Wohnung fegen. Dabei reicht es, den groben Schmutz zu entfernen. Auch die Fenster muss der Mieter nicht putzen. Eine Grundreinigung kann der Vermieter nicht verlangen.
5. Nachträgliche Mängel
Bei einem Auszug halten Mieter und Vermieter alle Mängel in einem Übergabeprotokoll fest. Wenn das Protokoll von beiden Parteien unterschrieben ist und später weitere Schäden festgestellt werden, kann der Vermieter diese nicht nachträglich in Rechnung stellen.
Was müssen Mieter tun?
Der Vermieter ist verpflichtet, Mängel wie Schimmel in der Wohnung oder im Haus zu beseitigen. Der Mieter muss ihn jedoch über den Mangel informieren - im Zweifel auch mehrfach. Das gilt vor allem, wenn ein Vermieter auf eine Mängelanzeige des Mieters hin Maßnahmen zur Beseitigung unternimmt und sich danach herausstellt, dass diese nicht zum gewünschten Erfolg geführt haben. Unterlässt der Mieter dann eine solche Anzeige, kann er nicht einfach weiter die Miete mindern. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin hin. Im Zweifel muss er bei zu großem Zahlungsrückstand sogar mit der Kündigung rechnen.