Kuriose Gerichtsurteile Darf ich ein Schwein als Haustier halten?
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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Das eine Schweinchen hieß Schnitzel, das andere galt als "gefährliches Minischwein": Jurist Prof. Dr. Arnd Diringer erzählt von zwei tierisch skurrilen Gerichtsurteilen, in denen es um Schweine in der Wohnung ging.
In einem vom Amtsgericht Köpenick (Aktenzeichen 17 C 88/00) entschiedenen Fall aus dem Jahr 2000 war im Mietvertrag geregelt, dass der Vermieter die Zustimmung zur Haltung eines Tieres nicht verweigern darf, solange von diesem keine Belästigung ausgeht. Das gilt wie das Gericht ausführt auch, wenn es sich um ein Schwein handelt (gemeint ist hier das Tier, nicht der Vermieter!). Dass eine Tierhaltung in einer Wohnung nicht sinnvoll ist, begründet danach kein Recht des Vermieters, einen solchen Mitbewohner abzulehnen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass von dem Tier weder Belästigungen noch Beeinträchtigungen ausgehen. Als unerheblich wurde angesehen, dass das Treppenhaus früher "nach Schwein gestunken hat". Denn "hieraus kann nicht geschlossen werden, dass es auch in Zukunft stinken wird, da die Beklagte mittlerweile seit zwei Monaten in der Lage ist, das Schwein ohne weitere Belästigungen zu halten."
Schwein ist nicht gleich Schwein
Zwei Monate ohne Gestank genügen also? Na dann ist ja alles gut. Zumal ein Schwein, das von seinem Halter den Namen "Schnitzel" bekommen hat, wahrscheinlich ohnehin keine allzu lange Lebenserwartung hat.
Prof. Dr. Arnd Diringer lehrt Jura an der Hochschule Ludwigsburg.
Neben zahlreichen fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen ist er Autor der Bücher #ArbeitsRechtKurios und #AllesRechtKurios, in denen er erheiternde Fälle aus deutschen Gerichtssälen vorstellt und kommentiert.
Dieser Beitrag stammt aus dem Buch #AllesRechtKurios, erschienen bei Huss Medien.
Und wenn doch? Kann man aus dem Urteil des Amtsgerichts Köpenick schließen, dass sich Mieter bedenkenlos solche Haustiere anschaffen können, solange der Hausflur dadurch nicht nach Schwein stinkt? Nicht unbedingt – wie eine Entscheidung des Amtsgerichts München (Aktenzeichen 413 C 12648/04) aus dem Jahr 2004 zeigt. Dieses verurteilte einen Mieter, "das in der Wohnung … gehaltene schwarze (Mini-)Schwein dauernd und endgültig zu entfernen".
Zwar betonte das Gericht, dass im Einzelfall auch das Halten eines solchen Tieres zum vertragsgemäßen Mietgebrauch gehören kann. Das gelte aber nicht, wenn "eine konkrete Gefahr besteht, dass das Schwein Mitbewohner des Hauses im Hausflur angreifen und verletzen könnte".
Gefährliches Minischwein
Eine solche Gefahr sah das Gericht vorliegend. Denn das Tier hatte bereits einen Menschen verletzt. Dass dieser und ein weiterer Vorfall außerhalb des gemieteten Anwesens passiert sind und dass das Schwein vor dem Angriff provoziert wurde, sei dabei irrelevant. Die Geschehnisse zeigten, dass das Tier gefährlich ist. Der Vermieter brauche "nicht abzuwarten, bis sich ein dritter Vorfall vielleicht in dem vermieteten Anwesen ereignet, um dann endlose Prozesse zu führen um die Frage, wer die Schuld trägt".
Ein Sieg für den Vermieter? Ja und nein. Denn das Amtsgericht München führte in der Entscheidung auch aus, dass er die Haltung eines anderen Schweins nicht untersagen kann. "Rein vorsorglich" wies es aber darauf hin, "dass die Beweislast dafür, dass es sich wirklich um ein anderes Schwein handelt, selbstverständlich bei der Beklagten", also dem Mieter liegt.
Und nicht nur das: "Im Hinblick auf die jetzt gemachte Erfahrung" kann der Vermieter "die Haltung eines anderen Schweins auch davon abhängig machen, dass die Beklagte die Ungefährlichkeit des Tieres glaubhaft macht".
Wie auch immer man die Ungefährlichkeit eines Minischweins glaubhaft macht.
- "Alles Recht kurios" von Prof. Arnd Diringer