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Kindergeld, Versicherungen: Das gilt für Schulabgänger


Kindergeld und Familienversicherungen
Kinder zwischen zwei Ausbildungsabschnitten: Was Eltern jetzt wissen müssen

t-online, Silke Asmußen

05.11.2015Lesedauer: 4 Min.
Auch wenn das Studium oder die Ausbildung erst einige Monate nach dem Schulabschluss beginnen, besteht ein Anspruch auf Kindergeld.Vergrößern des BildesAuch wenn das Studium oder die Ausbildung erst einige Monate nach dem Schulabschluss beginnen, besteht ein Anspruch auf Kindergeld. (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Ob Lehre, Studium oder Freiwilligendienst: Schulabgänger müssen oft monatelang warten, bis der neue Ausbildungsabschnitt beginnt. Doch ist das volljährige Kind in der Warteschleife noch durch die Familienversicherungen geschützt? Und wie lange gibt es Kindergeld? Mit den folgenden Tipps sind Sie auf der sicheren Seite.

Auf das Kindergeld können viele Familien auch über das 18. Lebensjahr des Kindes hinaus bauen. Laut dem Bundesministerium für Bildung und Forschung wird der Zuschuss weiter gezahlt, wenn das Kind

  • ein Studium beginnt
  • eine Ausbildung in einem Unternehmen oder einer Schule aufnimmt
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten leistet
  • sich im Bundesfreiwilligendienst oder einem anderen Freiwilligendienst befindet.

Kindergeld trotz Vier-Monats-Lücke

Was aber, wenn das Schulende und der weitere Berufsweg nicht direkt aneinander anschließen? Grundsätzlich haben Schulabgänger, die innerhalb von vier vollen Kalendermonaten in eine Lehre, ein Studium oder einen der oben genannten Dienste starten, durchgehend Anspruch auf Kindergeld. Das volljährige Kind muss dazu nicht arbeitslos gemeldet sein. Wer das dennoch tut, macht aber keinen Fehler: Die Interimsmonate fließen dann in die spätere Rentenberechnung ein.

Als eine solche Vier-Monats-Lücke gilt nach Angaben der Fachleute des Portals steuernetz.de zudem die Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt (Schule, Studium oder Lehre) und dem Beginn eines freiwilligen Wehrdienstes oder eines Freiwilligendienstes - und umgekehrt.

Wichtig zu wissen: Semester- und Schulferien zählen demnach nicht zur Vier-Monats-Lücke, sondern zur Berufsausbildung.

Kein Kindergeld bei Vollzeitjob

Aber Achtung: Arbeitet das erwachsene Kind während der Zwangspause in einem Vollzeitjob - das heißt mindestens 37 Stunden in der Woche -, liegt den Experten zufolge keine so genannte Unterhaltssituation vor: Der Zuschuss wird gestrichen.

Auch eine allzu ausgiebige "Hängematte" nach dem Abitur könne viel Geld kosten, warnt der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL). Schulabgänger, die sich zum Beispiel eine Auslandsreise gönnen, die länger dauert als vier Monate, riskieren in der Regel das Kindergeld in dieser Zeit.

Familienkasse fragt bei Eltern nach

Die Familienkasse der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit hakt im Übrigen selbst nach: Sie wendet sich automatisch an die Eltern von Schulabgängern und fordert Auskunft über die Zukunftspläne des Nachwuchses per Formular an.

Selbst wenn sich der Start in die nächste Ausbildungsphase um mehr als vier Monate verzögert, erlischt der Anspruch auf Kindergeld nicht unbedingt. Allerdings verlangt in dem Fall die Familienkasse Nachweise über das "ernsthafte Bemühen" des Kindes um eine Lehrstelle, einen Studienplatz oder eine andere Berufsbildungsmaßnahme – etwa schriftliche Absagen, Suchanzeigen oder Onlinebewerbungen.

Ein Beispiel: Maria hat im Mai Abitur gemacht, ihr Studium beginnt jedoch erst im Oktober. Für sie fließt das Kindergeld weiter, da sie sich innerhalb der Vier-Monats-Frist befindet. Paul hat ebenfalls die Schule im Mai abgeschlossen, fängt sein Studium durch das Nachrückverfahren aber erst im November an. Dazwischen liegen mehr als vier Monate. Nach den Fachleuten des Portals "steuertipp.de" kann er als "Kind ohne Ausbildungsplatz" trotzdem Kindergeld beziehen - jedoch nur mit entsprechender Meldung bei der Agentur für Arbeit.

Krankenversicherung nicht vernachlässigen

Die Krankenversicherung sollten junge Erwachsene zwischen Schule und Berufsstart auf keinen Fall vernachlässigen. Eine Familienversicherung bestehe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung befinde oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligengesetzes leiste, erklärt Mario Dirkmann, Fachanwalt für Sozialrecht, auf dem Portal "sozialrechtler.de".

Dazu zähle auch die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, wenn sich diese "im Rahmen des Üblichen" halte: So sei ein Abiturient, der im nächst folgenden Semester sein Studium aufnehmen wolle, zwischen Schulentlassung und Studienbeginn durch die elterliche Versicherung geschützt. Steht aber fest, dass das Studium erst mit einem späteren Semester losgeht, endet die Familienversicherung Dirkmann zufolge mit der Schule.

Anders sieht es aus, wenn ein Elternteil eine private Krankenversicherung hat. Dann muss der gesetzlich krankenversicherte Partner mehr verdienen, damit der erwachsene Spross familiären Versicherungsschutz genießt. Sind beide Eltern privat krankenversichert, hängt es vom Umfang ihrer Police ab, ob diese das volljährige Kind in der Übergangszeit einschließt.

Auch im Ausland geschützt

Vorsicht ist geboten, wenn das Kind nach der Schule eine private Auszeit im Ausland plant, vor allem, wenn das Ziel außerhalb der EU liegt. Von der Auslandsreise-Krankenversicherung der Eltern profitieren Kinder meist nur bis zum 18. Lebensjahr, warnen die Versicherungstester von Stiftung Warentest.

Bei älteren Kindern in Warteposition lohnt sich also ein Blick in die Eltern-Police, um festzustellen, ob der Schutz für den Sommerurlaub ausreicht. Für längere Auslandstrips empfehlen die Warentester unbedingt eine Extra-Versicherung.

Wer darauf verzichtet, dem droht unter Umständen ein böses Erwachen: Die Leistungen der ausländischen Kassen umfassen nämlich nur die vor Ort als medizinisch notwendig eingestuften Behandlungen – und das ist mit dem Leistungsniveau hierzulande nicht vergleichbar.

Haftpflichtversicherung

Eine Privathaftpflichtversicherung kann für den volljährigen Nachwuchs ebenfalls notwendig werden. Bis zum 25. Lebensjahr sind Kinder zwar bei ihren Eltern mitversichert. Voraussetzung dafür ist aber, dass sie sich in einer Schul- oder unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden. Das sei auch nicht an die häusliche Gemeinschaft mit den Eltern gebunden, betont ein Anbieter.

Unterbrechungs- und Wartezeiten zwischen Schule und weiterer Berufsbildung werden von den Assekuranzen nach deren Angaben für maximal ein Jahr akzeptiert. Zwar kann das erwachsene Kind auch darüber hinaus noch durch die Eltern versichert sein – das müssen diese jedoch schriftlich beim Versicherer beantragen.

Im Zweifelsfall direkt nachfragen

Doch ganz gleich, ob Kindergeld, gesetzliche oder private Versicherung: Im Zweifelsfall lohnt sich eine Rückfrage bei der Agentur für Arbeit, der Krankenkasse oder dem zuständigen Versicherer, um jedes Risiko auszuschließen, dass Familien am Ende leer ausgehen.

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