Unterlassungsklage Falsche Angaben können für Autoverkäufer teuer werden

Köln (dpa/tmn) - Irrtümliche Angaben zum Kilometerstand bei einem Gebrauchtwagenangebot in einem Onlineportal können Unterlassungsklagen und Gerichtskosten nach sich ziehen. Zum Beispiel dann, wenn so eine Angabe durch die Plattform automatisch zu einer besonders hervorgehobenen Blickfang-Anzeige führt.
Dabei ist es irrelevant, ob die Begleitfotos den korrekten Tachostand ausweisen. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln (Az.: 6 W 25/20), auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
Billiger Golf mit Neuwagen-Kilometerstand
Auf einer bekannten Autohandels-Plattform bewarb ein Verkäufer einen VW Golf. Das Auto sollte 1100 Euro kosten. Die Laufleistung wurde mit 2040 Kilometern angegeben. Aus diesen Angaben machte der Algorithmus der Plattform automatisch ein "TOP-Angebot" - eine besonders hervorgehobene Anzeige. Doch in der Realität hatte der Wagen bereits 204.032 Kilometer auf dem Buckel, was sich auch auf den Fotos erkennen ließ.
Das führte zu einer Forderung nach einer Unterlassungserklärung, die der Beklagte auch abgab und auch vorgerichtliche Kosten übernahm. Damit erklärte man den Streit für beendet. Das zuständige Landgericht legte dabei aber die Gerichtskosten dem Kläger auf. Es konnte eine Irreführung nicht erkennen und verwies dabei auf den deutlichen Unterschied zwischen Angaben und den Fotos vom Tachostand. Das würde unabhängig vom hervorgehobenen Angebot den offensichtlichen Eingabefehler erkennbar machen. Dagegen wandte sich der Kläger und zog vor die nächste Instanz.
Wie entscheidet das OLG?
Das OLG gab ihm Recht und der Verkäufer musste auch die Gerichtskosten zahlen. Denn ausschlaggebend für die Bewertung als "TOP-Angebot" ist der unlauter viel zu niedrig angegebene Kilometerstand. Die besonders hervorgehobene Bewertung ist nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend aufgeklärt worden.
Einfach ausgedrückt: Wenn Nutzer nicht wissen, wie diese Hervorhebung und Bewertung genau zustande kommt, könnten sie vielleicht auch denken, dass zusätzlich andere Dinge eine Rolle spielen. Das birgt die Gefahr der Irreführung. Unwichtig dabei ist, dass der Verkäufer diese Bewertung nicht selbst vornahm. Denn die Seite griff bei der Auswertung auf seine Angaben zurück.
Der hier verhandelte Unterlassungsanspruch basiert auf dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und betrifft unter anderem Mitbewerber, Verbände oder Verbraucherschutzorganisationen. Einzelne Privatpersonen haben diesen Unterlassungsanspruch in der Regel nicht, so die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV.