Regel für Bahnhöfe Das ist die Mindestbreite für Bahnsteige
Bahnsteige brauchen eine Mindestbreite, damit sich Passagiere sicher darauf bewegen können. Aber welche Regeln gelten dafür? Wir geben Antworten.
An Bahnsteigen herrscht zum Teil ein hohes Personenaufkommen. Hier begegnen sich nicht nur ein- und aussteigende Passagiere. Auch Begleitpersonen und unter Umständen Fahrgäste eines weiteren Zugs können aufeinandertreffen. Deswegen ist es wichtig, dass Bahnsteige eine Mindestbreite haben, die jedem genug Platz lässt. Lesen Sie hier, welche Maße gelten.
DIN-Norm bestimmt Mindestbreite für Bahnsteige
Die DIN 18040-3:2014-12 legt die Mindestbreite von Bahnsteigen fest. Sie trägt den Titel „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum“. Sie unterscheidet zwischen zwei Bereichen: der Begegnungsfläche, die mindestens 1,80 Meter breit sein muss, und einem Sicherheitsraum zu den Gleisanlagen von mindestens einem halben Meter.
Demnach muss die Gesamtbreite eines Bahnsteigs also mindestens 2,30 Meter betragen, wenn ihn Züge einseitig passieren. Fahren an beiden Seiten Züge vorbei, muss der Bahnsteig folglich mindestens 2,80 Meter breit sein. Solche Bahnsteige werden übrigens als Mittelbahnsteige bezeichnet. So sollten Passagiere mit ihrem Gepäck genug Platz haben, um sich auf dem Bahnsteig nicht gegenseitig zu gefährden.
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Geschwindigkeit bestimmt Mindestbreite von Bahnsteigen
Je höher die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist, mit der Züge an einem Bahnsteig vorbeifahren dürfen, desto breiter muss der Bahnsteig sein. So muss er laut dem Eisenbahn-Bundesamt mindestens 3,70 Meter breit sein, wenn die erlaubte Maximalgeschwindigkeit in diesem Abschnitt zwischen 200 und 230 km/h beträgt. Für Personen am Bahnsteig bleibt dann genug Platz, um sich bei einem vorbeifahrenden Zug zurückzuziehen.
- DB InfraGO: „Neues zur DB-Richtlinie 813“
- Eisenbahn-Bundesamt: „Berichte des Deutschen Zentrums für Schienenverkehrsforschung“
- Eigene Recherche