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Sturmschäden am Auto: Haftung und wer dafür bezahlen muss


Springt die Versicherung ein?
Sturmschäden am Auto: Wer dafür bezahlen muss

Von t-online, mab

Aktualisiert am 13.09.2023Lesedauer: 1 Min.
Sturmschäden sind oft Teil- und Vollkaskoschäden.Vergrößern des BildesSturmschäden: Häufig sind sie Teil- und Vollkaskoschäden. Es sei denn, die Verantwortlichen haben ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. (Quelle: Sina Schuldt/dpa/dpa-tmn./dpa)
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Trotz aller Vorsicht: Stürme können unkalkulierbar werden. Für Schäden am Auto kommt eine Teil- oder Vollkaskoversicherung auf. Es sei denn, Dritte sind schuld.

Mit dem Herbst kommen auch wieder die Stürme – und sie können unberechenbar sein und Autobesitzer vor finanzielle Herausforderungen stellen. Eine Kaskoversicherung kann helfen, die Kosten zu decken. Aber was passiert, wenn keine Versicherung besteht?

Die Kaskoversicherung deckt die Wiederbeschaffungskosten des Fahrzeugs. Je nach Tarif können unterschiedliche Selbstbeteiligungen vereinbart werden.

Haftung bei Fremdschäden

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) weist darauf hin, dass Geschädigte bei Sturmschäden, die durch Dritte verursacht wurden, Ansprüche geltend machen können. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Hauseigentümer oder Kommunen ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt haben.

Allerdings gilt eine Bedingung: Der Sturm muss nachweislich mindestens die Windstärke 8 erreicht haben, so der Verkehrsclub ADAC.

Verkehrssicherungspflicht verletzt: Dann ist Haftung möglich

Haftung möglich Vernachlässigen Hausbesitzer ihre Pflicht, zum Beispiel Ziegel auf dem Dach sicher zu befestigen, können Geschädigte den Eigentümer haftbar machen. Oft sind dazu jedoch rechtliche Schritte und entsprechende Gutachten erforderlich.

Dokumentation und Polizei einschalten

Sturmschäden am Auto sollte man gut dokumentieren, zum Beispiel mit Fotos. Denn die Klärung von Sturmschäden erfordert oft komplexe juristische Prozesse und ist eine Einzelfallentscheidung. Ist die Haftung unklar, empfiehlt der GDV, die Polizei einzuschalten. In Fällen, in denen der Verursacher entsprechende Sicherungsmaßnahmen getroffen hat, kann keine Haftung gegenüber Dritten geltend gemacht werden. Dann muss man den Schaden aus eigener Tasche bezahlen.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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