t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



HomeRegionalBerlin

Berlin: Pride-Flagge darf laut Verwaltungsgericht in Schulhort hängen


Urteil des Verwaltungsgerichts
Pride-Flagge darf in Schulhort hängen bleiben

Von t-online
25.06.2025 - 16:48 UhrLesedauer: 1 Min.
Progress-Pride-Flagge (Archivbild): Die Eltern sahen mit der Flagge das staatliche Neutralitätsgebot verletzt.Vergrößern des Bildes
Progress-Pride-Flagge (Archivbild): Die Eltern sahen mit der Flagge das staatliche Neutralitätsgebot verletzt. (Quelle: IMAGO)
News folgen

Eltern aus Berlin wollten eine Regenbogenfahne aus dem Hort ihrer Tochter entfernen lassen. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen.

Eine selbstgemalte "Progress-Pride"-Flagge darf weiterhin im Hort einer Berliner Grundschule hängen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat am Mittwoch eine entsprechende Klage von Eltern einer Schülerin abgewiesen. Die Kläger hatten argumentiert, die Flagge verstoße gegen das staatliche Neutralitätsgebot und beeinflusse die Kinder unzulässig.

Loading...

In einem der Horträume hängt die selbstgemalte "Progress-Pride"-Flagge in etwa der Größe eines DIN-A3-Papiers. Sie zeigt auf der linken Seite einen Keil in den Farben rosa, hellblau, weiß, schwarz und braun sowie ein gelbes Dreieck mit einem lilafarbenen Kreis. Die Flagge wird als interinklusive Version bezeichnet.

Keine Grenze zur politischen Indoktrinierung überschritten

Das Gericht sah in der Flagge kein Problem. Es erklärte, das Neutralitätsgebot verlange nicht, im erzieherischen Bereich auf wertende Inhalte zu verzichten. Die Grenze zur politischen Indoktrinierung sei nicht überschritten. Die Flagge symbolisiere das Selbstverständnis bestimmter Gruppen sowie deren Recht zur freien Identitätsbildung. Dies sei mit verfassungsrechtlichen und schulgesetzlichen Vorgaben vereinbar.

Die Kläger hatten auch Ausmalbilder mit Drag-Queens im Hort beanstandet. Die Schule hatte bereits dafür gesorgt, dass diese im Hort nicht mehr ausgelegt würden. Das Gericht sah daher keine Wiederholungsgefahr und wies auch diesen Teil der Klage ab.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.

Verwendete Quellen
Transparenzhinweis

Quellen anzeigenSymbolbild nach unten

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...


Bleiben Sie dran!
App StorePlay Store
Auf Facebook folgenAuf X folgenAuf Instagram folgenAuf YouTube folgenAuf Spotify folgen


Telekom