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Gericht: Millionen-Bußgeld gegen Deutsche Wohnen unwirksam


Bescheid unwirksam
Deutsche Wohnen entgeht Rekord-Bußgeld

Von dpa
Aktualisiert am 24.02.2021Lesedauer: 1 Min.
Ein Protestplakat gegen die Deutsche Wohnen an einem Haus (Symbolhbild): Das Unternehmen sollte ein Bißgeld von 14,5 Millionen Euro zahlen.Vergrößern des BildesEin Protestplakat gegen die Deutsche Wohnen an einem Haus (Symbolhbild): Das Unternehmen sollte ein Bißgeld von 14,5 Millionen Euro zahlen. (Quelle: tagesspiegel/imago-images-bilder)
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14,5 Millionen Euro: Mit dieser Summe wurde gegen Deutsche Wohnen der größte Bußgeldbescheid ausgestellt, den es bisher wegen Datenschutzverletzungen in Deutschland gab – bezahlt werden muss er nun allerdings nicht.

Das Unternehmen Deutsche Wohnen muss vorerst kein Millionen-Bußgeld wegen jahrelang gespeicherter Daten von Mieterinnen und Mietern bezahlen. Das Landgericht Berlin befand den Bescheid der Berliner Datenschutzbeauftragten für unwirksam, wie eine Gerichtssprecherin am Mittwoch mitteilte. Die Strafkammer habe das Verfahren gegen den Dax-Konzern eingestellt.

Die Berliner Datenschutzbeauftragte Maja Smoltczyk hatte im Herbst 2019 einen Bußgeldbescheid über 14,5 Millionen Euro gegen den größten privaten Vermieter Berlins erlassen – das bis dahin höchste Bußgeld in Deutschland auf Grundlage der Datenschutzgrundverordnung.

Sie kritisierte, teils Jahre alte persönliche Daten von Mietern und Mieterinnen wie Sozial- und Krankenversicherungsdaten, Arbeitsverträge oder Informationen über ihre finanziellen Verhältnissen hätten im Archiv des Unternehmen noch immer eingesehen und verarbeitet werden können.

Bescheid wies gravierende Mängel auf

Die Deutsche Wohnen ist eines der größten deutschen Immobilienunternehmen. Sie hält rund 16.000 Wohnungen und Gewerbeeinheiten, knapp drei Viertel davon in Berlin. Der Konzern hatte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt.

Das Gericht stellte nun fest, dieser könne aufgrund gravierender Mängel nicht Grundlage des Verfahrens sein. Der Bescheid enthalte keine Angaben zu konkreten Tathandlungen eines Organs des Unternehmens und sei deshalb unwirksam. Die Datenschutzbeauftragte hat noch nicht mitgeteilt, ob sie gegen den Beschluss Beschwerde einlegen wird.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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