Strafzettel vorm Supermarkt – muss man ihn überhaupt bezahlen?
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Die Rechnung hängt am Scheibenwischer: Mancher Supermarkt verteilt Knöllchen an Autos von Kunden, wenn der Einkauf zu lange dauerte. Muss man die Strafe bezahlen?
Strafe ist Strafe – und die muss auch bezahlt werden. Beim Parken vor dem Supermarkt ist die Sache aber nicht ganz so einfach. Ganz besonders für den Betreiber.
Denn es gibt einen wichtigen Unterschied: Das Knöllchen kommt nicht vom Ordnungsamt, sondern von privaten Unternehmen. Schließlich parkt das Auto auf privatem Gelände – und nicht im öffentlichen Raum.
"Rechtlich sind diese 'privaten Strafzettel' keine Verwarnungs- oder Bußgelder, sondern eine Vertragsstrafe", erklärt Rechtsanwalt Matthias Fischer. "Den Vertrag schließt quasi der Fahrer ab, indem er sein Auto auf den Privatparkplatz stellt und diesen nutzt." Allerdings muss sich der Supermarkt an einige Regeln halten.
Diese Regeln muss der Supermarkt befolgen
Damit dieser Vertrag gültig wird, müssen einige Bedingungen erfüllt sein: Entscheidend sei, dass den Kunden die Park- bzw. Nutzungsbedingungen bekannt sind und somit wissentlich akzeptiert wurden, sagt die Verbraucherzentrale. Entsprechende Aushänge müssen spätestens beim Parken und Verlassen des Autos deutlich erkennbar sein. Darin muss auch die drohende Strafe fürs Falschparken aufgeführt werden.
Was hingegen laut der Verbraucherzentrale in der Regel nicht genügt:
- sehr kleine Schrift
- versteckte Schilder
- Hinweise zur Parkregelung erst im Supermarkt
- lange und komplizierte Klauseln
Die Regelungen dürfen nicht illegal und überraschend, die Höhe der Vertragsstrafe muss angemessen sein. Falls sie Ihnen zu hoch vorkommt, vergleichen Sie die geforderte Zahlung mit dem aktuellen Bußgeldkatalog. Deutlich über dem Bußgeld für einfache Parkverstöße (25 Euro) sollte die Vertragsstrafe nicht liegen.
Muss man die Strafe zahlen?
Ja, sofern der Besitzer der Parkfläche alle Regeln befolgt hat (siehe oben). Allerdings: Die Aufforderung geht nicht zwangsläufig an den Falschparker, sondern immer an den Fahrzeughalter – selbst wenn er nicht der Fahrer des Autos war. In diesem Fall muss der Halter zumindest nachforschen und alternative Fahrer benennen, die das Auto geparkt haben könnten. Andernfalls muss er selbst die Strafe bezahlen.
"Regelmäßig liegen Parkplatzverstöße einige Tage oder Wochen zurück oder es kommen mehrere Personen als Fahrer in Betracht", erklärt Anwalt Fischer dazu. Dann könne es ausreichen, wenn der Halter einen bestimmten Personenkreis als potenzielle Fahrer angibt. "Es obliegt dann der Überwachungsfirma, den tatsächlichen Fahrer festzustellen."
- verbraucherzentrale.de: "Knöllchen auf dem Supermarkt-Parkplatz: Regeln für private Strafzettel"
- anwalt.de: "BGH-Urteil zu Falschparkern – private Strafen auf Supermärkten"