Das darf in die Garage – und das nicht

In der Garage könne man abstellen, was man will – dieser Irrglaube kann teure Folgen haben. Denn was in die Garage darf und was nicht, ist genau geregelt.
Im Grunde ist es recht einfach: In der Garage darf das Auto abgestellt werden – und sonst nichts. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Garage angemietet haben oder besitzen. Streng genommen muss das geparkte Auto sogar fahrtüchtig und angemeldet sein. Beispielsweise einen abgemeldeten Oldtimer einzulagern, ist in der Regel nicht gestattet.
In Deutschland steht das Baurecht jeweils unter der Hoheit der Bundesländer und damit in der Regel auch die jeweilige Garagenverordnung (GaVo), in der unter anderem Fragen zu Brandschutzeigenschaften oder Mindestbreite und -höhe und sogar zur Nutzung geregelt sind. Länderübergreifend werden in den GaVos viele der Vorschriften in sehr ähnlicher Weise definiert. Damit herrscht hinsichtlich der Garagennutzung im Kern eine nahezu einheitliche Regelung, auch wenn die Verordnungen teils abweichende Namen tragen.
Garage ist kein Abstellraum
Sogar verboten ist es nach dieser Verordnung, Garagen als Lager- oder Abstellräume zu nutzen. Ausnahmen kann es nur geben, wenn eine entsprechende Sondergenehmigung erteilt wurde. Auch ohne diese Genehmigung dürfen neben dem Auto zwar weitere Dinge in einer Garage lagern – sie müssen aber als Kfz-Zubehör anerkannt sein. Dazu gehören etwa Reifen, Kindersitze, eine Dachbox oder Werkzeug. Auch ein Motorrad wird in einer Pkw-Garage in der Regel geduldet, sofern es das Parken von Autos nicht be- oder verhindert. Vermieter von Garagen können dort aber das Abstellen von Fahrrädern verbieten. Daran wären Mieter dann gebunden.
Spätestens wenn in einer Garage kein ausreichender Platz mehr für ein Auto ist, kann man von einer Zweckentfremdung reden. Vor allem, wenn die gelagerten Gegenstände keinen Bezug zum Auto haben. Gartenmöbel, Grill, Angelausrüstung oder ein Sportboot sind also eigentlich tabu. Auch als Bastel-, Tischler- oder Autowerkstatt ist die Garage nicht gedacht.
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Hohe Strafe bei Verstoß
Wird gegen eine der Nutzungsregeln von Kfz-Garagen verstoßen, können Kommunen dem Garagennutzer oder -besitzer ein Bußgeld aufbrummen. 500 Euro gelten als eine gängige Strafsumme. Allerdings: Entsprechende Kontrollen von Garagen werden selten durchgeführt.
Wo aber allzu häufig Grill und Gartenmöbel die Garage blockieren, können Parkplätze auf der Straße knapp werden. In solchen Fällen haben Ordnungsämter zuletzt durchaus groß angelegte Garageninspektionen durchgeführt und dabei viele Bußgelder verteilt.
- Nachrichtenagentur SP-X