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Urteil: Kein Schadenersatz für 32 Tage ohne Fernseher


Kläger wollte 1600 Euro
Kein Schadenersatz für 32 Tage ohne Fernseher

dpa, Falk Zielke

05.03.2018Lesedauer: 1 Min.
Kaputter Fernseher: Kein sofortiger Schadenersatz bei TV-AusfallVergrößern des BildesKaputter Fernseher: Kein sofortiger Schadenersatz bei TV-Ausfall (Quelle: imago-images-bilder)
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Ein Leben ohne Fernsehen? Für manche unvorstellbar. Doch lebensnotwendig ist das TV-Gerät nicht. Fällt der Fernseher aus, gibt es daher auch nicht sofort Schadenersatz.

Der vorübergehende Ausfall des Kabelanschlusses rechtfertigt keinen Schadenersatz für den Nutzungsausfall, entschied das Amtsgericht München (Az.: 283 C 12006/17), wie die "Neue juristische Wochenschrift" berichtet. Anders als der Ausfall vom Internetanschluss wirkt sich eine Störung beim Fernsehens "nicht signifikant" auf die materielle Grundlage der Lebenshaltung aus. Das Urteil vom 24. Oktober 2017 ist noch nicht rechtskräftig.

In dem verhandelten Fall hatte der Kunde eines Kabelanbieters wegen technischer Gründe 32 Tage lang nicht fernsehen können. Für diese Zeit wollte der Mann Schadenersatz für den Nutzungsausfall geltend machen. Auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Nutzungsausfall des Internetanschlusses machte der Kläger 50 Euro für jeden Tag geltend, insgesamt also 1600 Euro. Der Kabelanbieter lehnte das ab. Der Fernsehanschlusses sei mit einem Internetanschluss nicht vergleichbar. Außerdem habe der Kunde TV-Programme sowohl terrestrisch als auch über das Internet empfangen können.

Das sah auch der zuständige Richter am Amtsgericht München so: Eine entsprechende Entschädigung sei lediglich dann zu gewähren, wenn es um den Entzug von Lebensgütern geht, deren "ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist". Es handele sich beim TV-Anschluss aber um ein reines Konsumgut, wohingegen sich das Internet zunehmend als zentrales Kommunikationsmedium darstellt. Der Ausfall des Fernsehempfangs sei kein wirtschaftlicher Schaden, sondern eine reine "Genussschmälerung". Der Kläger hat Berufung gegen die Entscheidung eingelegt.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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