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Ende der Störerhaftung ist "eine Mogelpackung"

Von dpa, t-online
Aktualisiert am 30.05.2016Lesedauer: 2 Min.
Die Bundesregierung hat sich darauf geeinigt, die Störerhaftung abzuschaffen.
Die Bundesregierung hat sich darauf geeinigt, die Störerhaftung abzuschaffen. (Quelle: Sven Simon/imago-images-bilder)
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Am Donnerstag will die Bundesregierung die Abschaffung der Störerhaftung besiegeln. Geplant ist, dass Betreiber von öffentlichen Hotspots künftig nicht mehr pauschal für das Surfverhalten der Nutzer haften müssen. Der Gefahr von Abmahnungen sind sie allerdings weiterhin ausgesetzt, mahnen Aktivisten.

Der Verein Digitale Gesellschaft hat bei der Streichung der sogenannten Störerhaftung für Betreiber von WLAN-Hotspots vor "Hintertüren für die Abmahnindustrie" gewarnt. Hotspot-Betreiber müssten nach wie vor damit rechnen, für Missbrauch durch Nutzer kostenpflichtig abgemahnt zu werden.

Im Mai hatten sich die Koalitionsparteien darauf geeinigt, die Störerhaftung zu streichen. Betreiber von öffentlichen Hotspots sollen künftig nicht mehr pauschal für das Surfverhalten der Nutzer haften. Somit müssen sie keinen Schadensersatz mehr für Rechtsverletzungen zahlen. Aber kostspielige Abmahnungen wegen unerlaubten Filesharings sind offenbar weiterhin möglich.

Neues Telemediengesetzt ist "Mogelpackung"

Aktivisten sprechen deshalb von einer Mogelpackung: „Von einer Abschaffung der Störerhaftung kann nur dann die Rede sein, wenn WLAN-Betreiber nicht mehr damit rechnen müssen, für Rechtsverstöße Dritter kostenpflichtig abgemahnt zu werden", sagte Volker Tripp, Geschäftsführer des Vereins.

Vor dieser "Hintertür" hatte zuletzt auch Ulf Buermeyer, Richter am Landgericht Berlin und Experte für Netzpolitik im "Deutschlandfunk", gewarnt. Man wolle WLAN-Anbieter zwar klassischen Internet-Providern gleichstellen, aber bislang sei für sie der Unterlassungsanspruch nicht gesetzlich ausgeschlossen. Das hieße, sie könnten – anders als Provider – weiterhin abgemahnt werden.

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Providerprivileg auch für private WLAN-Betreiber gefordert

Ein Unterlassungsanspruch (§1004 BGB) soll sicherstellen, dass eine Handlung, zum Beispiel eine Urheberrechtsverletzung, gestoppt und in Zukunft nicht wiederholt wird. Er ist mit Erstattung der Anwaltskosten für eine urheberrechtliche Abmahnung verbunden. Internet-Provider sind davon ausgenommen, sie genießen das sogenannte Providerprivileg: Für fremde Inhalte können sie nicht oder nur eingeschränkt verantwortlich gemacht werden.

Für den Schutz von Rechteinhabern gegen den Missbrauch urheberrechtlich geschützte Inhalte sei ein Unterlassungsanspruch gar nicht nötig. Für extreme Fälle, in denen Dritte geschützte Inhalte über ein offenes WLAN verbreiten, reiche zum Beispiel eine Sperrverfügung vor Gericht. "Das heißt, man kann gesetzlich den Unterlassungsanspruch abschaffen. Dann wären die Abmahnungen vom Tisch," sagt Buermeyer.

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