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Gutachten: Verbraucherschützer dürfen Facebook verklagen


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Verbraucherschützer dürfen Facebook verklagen

Von dpa, arg

Aktualisiert am 02.12.2021Lesedauer: 2 Min.
Ein Richterhammer vor dem Facebook-Logo.
Laut eines Gutachtens am Europäischen Gerichtshof dürfen Verbraucherschützer auch ohne konkreten Auftrag Internetkonzerne wie Facebook verklagen. (Quelle: Blickwinkel/imago-images-bilder)
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Verbraucherschützer können auch ohne konkreten Auftrag gegen Datenschutzverstöße bei Internetkonzernen klagen. Dies ergibt ein Gutachten des Europäischen Gerichtshofs.

Nach Ansicht eines Gutachtens des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) können Verbraucherschützer auch dann eine Anklage wegen Datenschutzverstößen einreichen, wenn ihnen kein offizieller Auftrag von Betroffenen vorliegt.

So ergab das Gutachten, dass die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die seit Mai 2018 in Kraft ist und die Verarbeitung personenbezogener Daten regelt, einer deutschen Regelung nicht im Wege steht.

Diese soll es neben Datenschutzbeauftragten auch Verbraucherschützern ermöglichen, Verbandsklagen einreichen zu können. Empfehlungen und Gutachten sind für die Richter nicht bindend, oft folgen sie diesen aber in ihrer Argumentation und Rechtsprechung.

Anfrage des Bundesgerichtshofs

In Deutschland können nicht nur die Aufsichtsbehörden gegen Datenschutzverstöße vorgehen. Auch Mitbewerber und Verbände, Einrichtungen und Kammern können ohne Auftrag einer betroffenen Person klagen.

Nach Angaben des Bundesgerichtshofs (BGH) ist aber umstritten, ob die DSGVO dem entgegensteht. Laut Gutachten können EU-Länder aber bestimmten Einrichtungen gestatten, ohne Auftrag der geschädigten Menschen Verbandsklagen "zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher" zu erheben.

Hintergrund des Gutachtens ist eine Anfrage des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2020. Das BGH wollte wissen, ob Verbraucherschutzverbände dazu befugt sind, gegen Verstöße gegen das Datenschutzrecht zu klagen.

Im vorliegenden Fall werfen Verbraucherschützer Facebook vor, mit kostenlosen Spielen anderer Anbieter gegen den Datenschutz verstoßen zu haben. In einem sogenannten App-Zentrum, in dem unterschiedliche Spiele vorzufinden waren, stimmten Nutzerinnen und Nutzer mit einem Klick auf "Sofort spielen" automatisch der Übermittlung verschiedener Daten an den Spielebetreiber zu.

Ebenfalls wurde eine Berechtigung zum Posten von Statusmeldungen, Fotos und anderen Dingen erteilt. Nach Angaben des BGH-Richters Thomas Koch handelt es sich hierbei um einen relativ eindeutigen Verstoß von Facebook gegen das Datenschutzrecht. Der Nutzer bleibe im Unklaren, was mit seinen Daten geschehe.

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Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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