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US-Gericht: Einbetten eines Tweets kann Urheberrecht verletzen


Einbetten eines Tweets kann gegen Urheberrecht verstoßen

Von t-online, str

19.02.2018Lesedauer: 3 Min.
Twitter-VogelVergrößern des BildesTwitter-Vogel: Ein Gericht aus den USA untersagte Medien das Einbetten eines Tweets, der das Urheberrecht verletze. (Quelle: Christoph Schmidt/dpa-bilder)
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Mehrere US-Medien sollen mit dem Einbetten von Tweets gegen Urheberrecht verstoßen haben.

Macht sich jeder strafbar, der urheberrechtlich geschützte Inhalte in den Sozialen Netzwerken teilt? Diese Frage treibt Internetnutzer und Lobbyorganisationen in den USA erneut um, seitdem ein Bezirksgericht aus dem Bundesstaat New York überraschend entschieden hat, dass schon das Einbinden eines Tweets in eine Webseite eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann.

In dem konkreten Fall hatte der Fotograf Justin Goldman gegen neun US-Medien geklagt und vergangenen Donnerstag in einer ersten Teilentscheidung Recht bekommen. Demnach sollen sich die beklagten Online-Medien – darunter Breitbart News, Vox, Yahoo und Boston Globe – allein durch das Einbetten von Tweets eines Urheberrechts-Verstoßes schuldig gemacht haben.

Ein geglückter Schnappschuss eines Promis geht viral

Im Zentrum des Streits steht ein Foto des Football-Stars Tom Brady, das Goldman im Juli 2016 in East Hampton angefertigt und zunächst auf Snapchat veröffentlicht hatte. Damals machten Gerüchte über einen möglichen Spieler-Transfer in der Basketball-Liga die Runde. Brady soll an den Verhandlungen mitgewirkt haben. Goldmans brisanter Schnappschuss wurde von anderen Snapchat-Nutzern ohne dessen Zustimmung kopiert, viral weiterverbreitet und schließlich von den Medien aufgegriffen.

Das New Yorker Gericht wertete das Einbetten der Tweets nun überraschend als einen Akt der Weitergabe im Sinne des Urheberrechts. Demnach hätten die Medien durch die Verwendung des von Twitter bereit gestellten "Embed-Codes" ganz bewusst dafür gesorgt, dass das Foto in voller Größe auf ihren Seiten zu sehen war.

Technisch gesehen wird das Foto zwar nicht von der Nachrichtenseite verbreitet, sondern von Twitter. Die Tatsache, dass es auf einem fremden Server abgespeichert wurde, schütze die Medien jedoch nicht vor der rechtlichen Verantwortung für die Wiedergabe des geschützten Fotos, so das New Yorker Urteil.

Bruch mit bisheriger Rechtssprechung

Man kann das Urheberrecht also auch verletzen, ohne das Werk oder eine Kopie davon zu "besitzen", beziehungsweise auf den eigenen Servern abzuspeichern. "Nirgends lässt das Copyright-Gesetz anklingen, dass der Besitz eines Bildes notwendig ist, um es wiederzugeben", schreibt Richterin Katherine Forrest in ihrer Entscheidung.

Mit dieser Einschätzung bricht das Gericht nach Ansicht der Electronic Frontier Foundation (EFF) mit der jahrelang üblichen Rechtsauffassung, dass Nutzer nicht für die Weitergabe von Links verantwortlich gemacht werden können - eine Regelung, die die EFF für sinnvoll erachtet. Für den Einzelnen sei es nämlich oft nicht ersichtlich und auch nicht überprüfbar, ob ein auf einem fremden Server gespeicherter Inhalt die Rechte Dritter verletzt.

Dieser Tatsache wurde seit einem Urteil von 2007 mit dem sogenannten "Server Test" Rechnung getragen. Damals hatte ein Berufungsgericht im Streit zwischen Google und dem Erotik-Anbieter "Perfect 10" entschieden, dass Google in seiner Bildersuche Vorschaubilder anzeigen und Originalfotos verlinken darf. Als verantwortlich für mögliche Rechtsbrüche galt danach derjenige, der den Inhalt hostet, nicht derjenige, der ihn teilt.

Was bedeutet das neue Urteil für Journalisten?

Doch diese Rechtspraxis wird nun von dem New Yorker Urteil in Frage gestellt. Anders als bei einem einfachen Link oder einem Vorschaubild sei beim Einbetten von Tweets nämlich kein zusätzlicher Mausklick nötig, um den Inhalt zu sehen, argumentierte die zuständige Richterin.

Sollte sich diese Rechtsauffassung durchsetzen, werde es für Webseitenbetreiber in den USA zu einem juristischen Risiko, Inhalte aus anderen Quellen in die eigene Seite einzubinden, warnten die Beklagten. Auch die Lobbyorganisation EFF sprach von einer „rechtlich und technisch fehlgeleiteten Entscheidung“.

"Wir hoffen, dass die heutige Entscheidung keinen Bestand hat. Wenn dies der Fall wäre, würde dies die allgegenwärtige Praxis der Inline-Verlinkung bedrohen, von der täglich Millionen Internetnutzer profitieren", heißt es in einer Stellungnahme.

Zwischenurteil ist nicht rechtskräftig

Tatsächlich ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung ist möglich. In einem zweiten Teil des Prozesses muss zudem noch geklärt werden, ob und inwiefern die Beklagten überhaupt für die Urheberrechtsverletzung haftbar gemacht werden können.

So ist es gut möglich, dass die verklagten Medien straffrei davon kommen, weil das Bezirksgericht die Darstellung des Bildes als "Fair Use", also als "angemessene Verwendung" bewertet. Diese Regelung gesteht Webseitenbetreibern unter bestimmten Umständen die nicht genehmigte Nutzung von geschütztem Material zu, zum Beispiel, wenn sie der öffentlichen Bildung dient.

Außerdem deutete das Gericht in der ersten Entscheidung bereits an, dass Goldman sein Foto schon durch die Verbreitung über Snapchat gemeinfrei gemacht haben könnte. Diese und weitere Fragen der Verteidigung sollen im künftigen Verfahren geklärt werden.

Die zuständige Richterin geht jedenfalls nicht davon aus, dass ihre Entscheidung einen "enormen Abschreckungseffekt auf eine zentrale Funktionalität des Internet haben wird".

Verwendete Quellen
  • Das Urteil im PDF
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