t-online - Nachrichten fΓΌr Deutschland
Such IconE-Mail IconMenΓΌ Icon

MenΓΌ Icont-online - Nachrichten fΓΌr Deutschland
Such Icon
HomeWirtschaft & FinanzenRatgeberLebenTodesfallTestament

Testamentsvollstrecker: Aufgaben, Kosten und Ablauf


Wann ein Testamentsvollstrecker sinnvoll ist


Aktualisiert am 16.11.2022Lesedauer: 4 Min.
Qualitativ geprΓΌfter Inhalt
Qualitativ geprΓΌfter Inhalt

FΓΌr diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfΓ€ltig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.

Erbschaft: Ein Testamentsvollstrecker kann den Willen des Erblassers auch gegen die Erben durchsetzen.Vergrâßern des Bildes
Erbschaft: Ein Testamentsvollstrecker kann den Willen des Erblassers auch gegen die Erben durchsetzen. (Quelle: Christin Klose/dpa-bilder)

Mit einem Testamentsvollstrecker kann der Erblasser sicherstellen, dass sein letzter Wille tatsΓ€chlich umgesetzt wird. Was Sie dazu wissen sollten.

Beim Erben ist Streit oft programmiert. Wer damit rechnet, dass sich nach seinem Tod die Erben ΓΌber den Nachlass in die Haare kriegen, kann im Testament einen Testamentsvollstrecker benennen.

Doch wann ergibt ein Testamentsvollstrecker wirklich Sinn? Wer kann diese Aufgabe ΓΌbernehmen? Und was kostet der Testamentsvollstrecker? t-online gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Testamentsvollstrecker: Welche Aufgaben hat er?

Der Testamentsvollstrecker muss den Nachlass verwalten. Laut Β§ 2203 des BΓΌrgerlichen Gesetzbuches (BGB) muss er "die letztwilligen VerfΓΌgungen des Erblassers zur AusfΓΌhrung" bringen. DafΓΌr ist er mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet (siehe unten).

ZunÀchst einmal erstellt der Testamentsvollstrecker ein sogenanntes Nachlassverzeichnis über die NachlassgegenstÀnde. In diesem sind also die VermâgensverhÀltnisse samt den Verbindlichkeiten aufgeführt. Danach teilt er das Erbe dem Testament gemÀß auf.

Auch die steuerlichen Angelegenheiten regelt der Testamentsvollstrecker. Neben den Formalien muss ein Testamentsvollstrecker nicht selten Auseinandersetzungen zwischen den Erben schlichten.

Gut zu wissen: Ein Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, gegenΓΌber den Erben Rechenschaft ΓΌber sein Tun abzulegen.

Wer ernennt den Testamentsvollstrecker?

Der Erblasser entscheidet, ob ΓΌberhaupt ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden soll. Sie kΓΆnnen entscheiden, wer das sein soll (siehe unten), kΓΆnnen jedoch auch einen Dritten benennen, der einen Testamentsvollstrecker ernennen soll. Auch das Nachlassgericht kann einen Testamentsvollstrecker ernennen.

Gut zu wissen: VerfΓΌgt der Erblasser in seinem Testament nicht, dass sich ein Testamentsvollstrecker um den Nachlass kΓΌmmern soll, dΓΌrfen die Erben auch keinen ernennen.

Der Testamentsvollstrecker muss gegenΓΌber dem Nachlassgericht das Amt annehmen – oder eben ablehnen. Mit der Amtsannahme erhΓ€lt der Testamentsvollstrecker ein sogenanntes Testamentsvollstreckerzeugnis – mit diesem Dokument kann er sich legitimieren.

Arten der Testamentsvollstreckung

Es gibt zwei Arten der Testamentsvollstreckung: die Abwicklungsvollstreckung und die Dauervollstreckung.

  • Abwicklungsvollstreckung: Sie ist kurzfristig angelegt. Der Testamentsvollstrecker soll den Erbfall unmittelbar abwickeln. Das heißt: Er stellt die Erbmasse auf und verteilt sie entsprechend der testamentarischen VerfΓΌgung an die Erben. Seine Aufgabe endet in der Regel, wenn die Erben die Erbschaftssteuer beglichen haben.
  • Dauervollstreckung: Diese Art ist – wie der Name erahnen lΓ€sst – auf Jahre angelegt. In diesen FΓ€llen geht es etwa um die Verwaltung von GrundstΓΌcken, eines Firmenerbes oder StiftungsvermΓΆgens. Erblasser kΓΆnnen somit sicherstellen, dass das Erbe von den erbberechtigten Nachkommen nicht verprasst sowie Immobilien oder die Firma verkauft werden. Auch im Fall von minderjΓ€hrigen oder behinderten Erben wird hΓ€ufig auf die Dauertestamentsvollstreckung zurΓΌckgegriffen (siehe unten).

Wann ist ein Testamentsvollstrecker sinnvoll?

Ein Testamentsvollstrecker ist immer dann sinnvoll, wenn Streit droht, oder wenn es sein kann, dass bestimmte Vorgaben auch gegen den Willen der Erben durchgesetzt werden. Das wΓ€re der Fall, wenn ein Haus nicht verkauft wird, sondern im Familienbesitz bleibt.

Erbengemeinschaft

Bei einer Erbengemeinschaft kann leicht Streit über die Verteilung des Erbes drohen. Um das zu verhindern, kânnen Sie als Erblasser einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Dieser kann als neutrale Person dann schlichten und das Erbe dem Testament gemÀß aufteilen.

MinderjΓ€hrige Erben

Sind die Erben minderjÀhrig oder zu unerfahren, die Nachlassabwicklung selbst in die Hand zu nehmen, bietet sich ein Testamentsvollstrecker ebenfalls an. Er kann sich darum kümmern, dass das Vermâgen zum Beispiel in eine Stiftung fließt, aus der ein monatlicher Lebensunterhalt an den Erben gezahlt wird.

Die Arbeit eines Testamentsvollstreckers bietet sich auch an, wenn einer der Erben behindert ist. Um zu verhindern, dass das Erbteil des Kindes mit Behinderung komplett an den Staat geht – zum Beispiel fΓΌr Heim- und Pflegekosten, muss der Erblasser ein sogenanntes Behindertentestament aufsetzen.

Damit kann der Staat das Erbe nicht einfordern. Im Zuge der Dauertestamentsvollstreckung ist das Erbe vor dem Zugriff der SozialhilfetrΓ€ger geschΓΌtzt (siehe oben).

Erben mit Schulden

Ist einer der Erben zahlungsunfÀhig, kânnen Sie mit einer Testamentsvollstreckung verhindern, dass das Geerbte an den Insolvenzverwalter fließt.

Denn in diesen Fall haben sie keinen direkten Zugriff auf das NachlassvermΓΆgen – folglich der Insolvenzverwalter ebenfalls nicht.

Was darf ein Testamentsvollstrecker?

Die konkreten Befugnisse des Testamentsvollstreckers kann der Erblasser im Testament festlegen. Experten raten, die Aufgaben und Rechte des Testamentsvollstreckers so detailliert wie mΓΆglich festzuschreiben.

Ohne diese Orientierung kann es schnell zu Unklarheiten und Streit mit den Erben kommen. Ein Testamentsvollstrecker darf etwa, wenn es im Testament geregelt ist, Teile des Nachlasses gegebenenfalls auch gegen den Willen der Erben verkaufen oder versteigern.

Das darf ein Testamentsvollstrecker nicht

Allerdings darf ein Testamentsvollstrecker mit dem Nachlass keine spekulativen GeschÀfte betreiben. Außerdem darf er den Nachlass nicht verschenken, wenn dies im Testament nicht verfügt wird.

In diesem Fall kΓΆnnen die Erben auch beantragen, den Testamentsvollstrecker abzusetzen. Er kann fΓΌr SchΓ€den auch persΓΆnlich haftbar gemacht werden. Dann entscheidet das Nachlassgericht und setzt gegebenenfalls einen Dritten als Testamentsvollstrecker ein.

Wer kann Testamentsvollstrecker werden?

Prinzipiell kann jeder Erwachsene Testamentsvollstrecker werden. Allerdings: Da es bei der Testamentsvollstreckung um die Verwaltung von fremden VermΓΆgen geht, sollte der Testamentsvollstrecker persΓΆnlich integer und nicht verschuldet sein.

Sie als Erblasser kΓΆnnen eine oder mehrere Personen als Testamentsvollstrecker benennen oder verfΓΌgen, dass ein Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker bestimmt.

Tipp: Setzen Sie als Testamentsvollstrecker niemanden ein, der Miterbe sein wird. Das kΓΆnnte zu MissverstΓ€ndlichkeiten und Streit fΓΌhren.

Experten raten ohnehin, dass der Erblasser auf ausgebildete Testamentsvollstrecker setzen sollte. Der Grund: FΓΌr die Nachlassverwaltung sind meist steuerliche und juristische Kenntnisse nΓΆtig, die fΓΌr jemand Unerfahrenes mitunter sehr komplex sind. Allerdings mΓΌssen Sie hier mit Kosten rechnen (siehe unten).

Was kostet ein Testamentsvollstrecker?

Da es fΓΌr die VergΓΌtung des Testamentsvollstreckers keine konkreten gesetzlichen Vorgaben gibt, sollten Sie dies im Testament regeln. Es gilt lediglich: Ein Testamentsvollstrecker kann laut Gesetz eine "angemessene VergΓΌtung" fordern – aber nur, wenn Sie nichts anderes im Gesetz regeln.

In der Praxis richtet sich die VergΓΌtung einerseits nach der HΓΆhe des Nachlasses (GrundvergΓΌtung) und andererseits nach Umfang und KomplexitΓ€t der Testamentsvollstreckung (entsprechend ZuschlΓ€ge). So gibt es mehrere VergΓΌtungstabellen, auf die Testamentsvollstrecker zurΓΌckgreifen kΓΆnnen.

Als Grundlage kann etwa die Rheinische Tabelle beziehungsweise die Neue Rheinische Tabelle herangezogen werden.

Nachlasswert Anteil der GrundvergΓΌtung
bis 250.000 Euro 4,0 Prozent, mind. aber der hΓΆchste Betrag der Vorstufe.
bis 500.000 Euro 3,0 Prozent, mind. aber der hΓΆchste Betrag der Vorstufe.
bis 2.500.000 Euro 2,5 Prozent, mind. aber der hΓΆchste Betrag der Vorstufe.
bis 5.000.000 Euro 2,0 Prozent, mind. aber der hΓΆchste Betrag der Vorstufe.
ΓΌber 5.000.000 Euro 1,5 Prozent, mind. aber der hΓΆchste Betrag der Vorstufe.

Sie kΓΆnnen aber auch festlegen, dass der Testamentsvollstrecker nicht vergΓΌtet werden soll. Allerdings gilt: Wenn Sie einen ausgebildeten Testamentsvollstrecker einsetzen mΓΆchten, wird sich kaum jemand finden, der dies ohne Lohn macht.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • Finanztest
  • ndtv.info
  • Deutscher Notarverein
  • testament-erben.de
  • Bundesministerium der Justiz und fΓΌr Verbraucherschutz
  • Mit Material der Nachrichtenagentur dpa
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

t-online - Nachrichten fΓΌr Deutschland


TelekomCo2 Neutrale Website