t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



Menü Icon
t-online - Nachrichten für Deutschland
HomeWirtschaft & FinanzenRatgeberLebenTodesfallTestament

Testamentsvollstrecker: Aufgaben, Kosten und Ablauf


Streit ums Erbe vermeiden
Wann ein Testamentsvollstrecker sinnvoll ist


Aktualisiert am 16.11.2022Lesedauer: 4 Min.
Qualitativ geprüfter Inhalt
Qualitativ geprüfter Inhalt

Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.

Zum journalistischen Leitbild von t-online.
Erbschaft: Ein Testamentsvollstrecker kann den Willen des Erblassers auch gegen die Erben durchsetzen.Vergrößern des Bildes
Erbschaft: Ein Testamentsvollstrecker kann den Willen des Erblassers auch gegen die Erben durchsetzen. (Quelle: Christin Klose/dpa)

Mit einem Testamentsvollstrecker kann der Erblasser sicherstellen, dass sein letzter Wille tatsächlich umgesetzt wird. Was Sie dazu wissen sollten.

Beim Erben ist Streit oft programmiert. Wer damit rechnet, dass sich nach seinem Tod die Erben über den Nachlass in die Haare kriegen, kann im Testament einen Testamentsvollstrecker benennen.

Doch wann ergibt ein Testamentsvollstrecker wirklich Sinn? Wer kann diese Aufgabe übernehmen? Und was kostet der Testamentsvollstrecker? t-online gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Testamentsvollstrecker: Welche Aufgaben hat er?

Der Testamentsvollstrecker muss den Nachlass verwalten. Laut § 2203 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) muss er "die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung" bringen. Dafür ist er mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet (siehe unten).

Zunächst einmal erstellt der Testamentsvollstrecker ein sogenanntes Nachlassverzeichnis über die Nachlassgegenstände. In diesem sind also die Vermögensverhältnisse samt den Verbindlichkeiten aufgeführt. Danach teilt er das Erbe dem Testament gemäß auf.

Auch die steuerlichen Angelegenheiten regelt der Testamentsvollstrecker. Neben den Formalien muss ein Testamentsvollstrecker nicht selten Auseinandersetzungen zwischen den Erben schlichten.

Gut zu wissen: Ein Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, gegenüber den Erben Rechenschaft über sein Tun abzulegen.

Wer ernennt den Testamentsvollstrecker?

Der Erblasser entscheidet, ob überhaupt ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden soll. Sie können entscheiden, wer das sein soll (siehe unten), können jedoch auch einen Dritten benennen, der einen Testamentsvollstrecker ernennen soll. Auch das Nachlassgericht kann einen Testamentsvollstrecker ernennen.

Gut zu wissen: Verfügt der Erblasser in seinem Testament nicht, dass sich ein Testamentsvollstrecker um den Nachlass kümmern soll, dürfen die Erben auch keinen ernennen.

Der Testamentsvollstrecker muss gegenüber dem Nachlassgericht das Amt annehmen – oder eben ablehnen. Mit der Amtsannahme erhält der Testamentsvollstrecker ein sogenanntes Testamentsvollstreckerzeugnis – mit diesem Dokument kann er sich legitimieren.

Arten der Testamentsvollstreckung

Es gibt zwei Arten der Testamentsvollstreckung: die Abwicklungsvollstreckung und die Dauervollstreckung.

  • Abwicklungsvollstreckung: Sie ist kurzfristig angelegt. Der Testamentsvollstrecker soll den Erbfall unmittelbar abwickeln. Das heißt: Er stellt die Erbmasse auf und verteilt sie entsprechend der testamentarischen Verfügung an die Erben. Seine Aufgabe endet in der Regel, wenn die Erben die Erbschaftssteuer beglichen haben.
  • Dauervollstreckung: Diese Art ist – wie der Name erahnen lässt – auf Jahre angelegt. In diesen Fällen geht es etwa um die Verwaltung von Grundstücken, eines Firmenerbes oder Stiftungsvermögens. Erblasser können somit sicherstellen, dass das Erbe von den erbberechtigten Nachkommen nicht verprasst sowie Immobilien oder die Firma verkauft werden. Auch im Fall von minderjährigen oder behinderten Erben wird häufig auf die Dauertestamentsvollstreckung zurückgegriffen (siehe unten).

Wann ist ein Testamentsvollstrecker sinnvoll?

Ein Testamentsvollstrecker ist immer dann sinnvoll, wenn Streit droht, oder wenn es sein kann, dass bestimmte Vorgaben auch gegen den Willen der Erben durchgesetzt werden. Das wäre der Fall, wenn ein Haus nicht verkauft wird, sondern im Familienbesitz bleibt.

Erbengemeinschaft

Bei einer Erbengemeinschaft kann leicht Streit über die Verteilung des Erbes drohen. Um das zu verhindern, können Sie als Erblasser einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Dieser kann als neutrale Person dann schlichten und das Erbe dem Testament gemäß aufteilen.

Minderjährige Erben

Sind die Erben minderjährig oder zu unerfahren, die Nachlassabwicklung selbst in die Hand zu nehmen, bietet sich ein Testamentsvollstrecker ebenfalls an. Er kann sich darum kümmern, dass das Vermögen zum Beispiel in eine Stiftung fließt, aus der ein monatlicher Lebensunterhalt an den Erben gezahlt wird.

Die Arbeit eines Testamentsvollstreckers bietet sich auch an, wenn einer der Erben behindert ist. Um zu verhindern, dass das Erbteil des Kindes mit Behinderung komplett an den Staat geht – zum Beispiel für Heim- und Pflegekosten, muss der Erblasser ein sogenanntes Behindertentestament aufsetzen.

Damit kann der Staat das Erbe nicht einfordern. Im Zuge der Dauertestamentsvollstreckung ist das Erbe vor dem Zugriff der Sozialhilfeträger geschützt (siehe oben).

Erben mit Schulden

Ist einer der Erben zahlungsunfähig, können Sie mit einer Testamentsvollstreckung verhindern, dass das Geerbte an den Insolvenzverwalter fließt.

Denn in diesen Fall haben sie keinen direkten Zugriff auf das Nachlassvermögen – folglich der Insolvenzverwalter ebenfalls nicht.

Was darf ein Testamentsvollstrecker?

Die konkreten Befugnisse des Testamentsvollstreckers kann der Erblasser im Testament festlegen. Experten raten, die Aufgaben und Rechte des Testamentsvollstreckers so detailliert wie möglich festzuschreiben.

Ohne diese Orientierung kann es schnell zu Unklarheiten und Streit mit den Erben kommen. Ein Testamentsvollstrecker darf etwa, wenn es im Testament geregelt ist, Teile des Nachlasses gegebenenfalls auch gegen den Willen der Erben verkaufen oder versteigern.

Das darf ein Testamentsvollstrecker nicht

Allerdings darf ein Testamentsvollstrecker mit dem Nachlass keine spekulativen Geschäfte betreiben. Außerdem darf er den Nachlass nicht verschenken, wenn dies im Testament nicht verfügt wird.

In diesem Fall können die Erben auch beantragen, den Testamentsvollstrecker abzusetzen. Er kann für Schäden auch persönlich haftbar gemacht werden. Dann entscheidet das Nachlassgericht und setzt gegebenenfalls einen Dritten als Testamentsvollstrecker ein.

Wer kann Testamentsvollstrecker werden?

Prinzipiell kann jeder Erwachsene Testamentsvollstrecker werden. Allerdings: Da es bei der Testamentsvollstreckung um die Verwaltung von fremden Vermögen geht, sollte der Testamentsvollstrecker persönlich integer und nicht verschuldet sein.

Sie als Erblasser können eine oder mehrere Personen als Testamentsvollstrecker benennen oder verfügen, dass ein Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker bestimmt.

Tipp: Setzen Sie als Testamentsvollstrecker niemanden ein, der Miterbe sein wird. Das könnte zu Missverständlichkeiten und Streit führen.

Experten raten ohnehin, dass der Erblasser auf ausgebildete Testamentsvollstrecker setzen sollte. Der Grund: Für die Nachlassverwaltung sind meist steuerliche und juristische Kenntnisse nötig, die für jemand Unerfahrenes mitunter sehr komplex sind. Allerdings müssen Sie hier mit Kosten rechnen (siehe unten).

Was kostet ein Testamentsvollstrecker?

Da es für die Vergütung des Testamentsvollstreckers keine konkreten gesetzlichen Vorgaben gibt, sollten Sie dies im Testament regeln. Es gilt lediglich: Ein Testamentsvollstrecker kann laut Gesetz eine "angemessene Vergütung" fordern – aber nur, wenn Sie nichts anderes im Gesetz regeln.

In der Praxis richtet sich die Vergütung einerseits nach der Höhe des Nachlasses (Grundvergütung) und andererseits nach Umfang und Komplexität der Testamentsvollstreckung (entsprechend Zuschläge). So gibt es mehrere Vergütungstabellen, auf die Testamentsvollstrecker zurückgreifen können.

Als Grundlage kann etwa die Rheinische Tabelle beziehungsweise die Neue Rheinische Tabelle herangezogen werden.

Nachlasswert Anteil der Grundvergütung
bis 250.000 Euro 4,0 Prozent, mind. aber der höchste Betrag der Vorstufe.
bis 500.000 Euro 3,0 Prozent, mind. aber der höchste Betrag der Vorstufe.
bis 2.500.000 Euro 2,5 Prozent, mind. aber der höchste Betrag der Vorstufe.
bis 5.000.000 Euro 2,0 Prozent, mind. aber der höchste Betrag der Vorstufe.
über 5.000.000 Euro 1,5 Prozent, mind. aber der höchste Betrag der Vorstufe.

Sie können aber auch festlegen, dass der Testamentsvollstrecker nicht vergütet werden soll. Allerdings gilt: Wenn Sie einen ausgebildeten Testamentsvollstrecker einsetzen möchten, wird sich kaum jemand finden, der dies ohne Lohn macht.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • Finanztest
  • ndtv.info
  • Deutscher Notarverein
  • testament-erben.de
  • Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
  • Mit Material der Nachrichtenagentur dpa
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...



TelekomCo2 Neutrale Website