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Bekomme ich nach dem Tod meiner Ex-Frau Rentenanteile zurück?

Von t-online, mak

Aktualisiert am 05.03.2022Lesedauer: 1 Min.
Älteres Ehepaar im Streit (Symbolbild): Bei einer Scheidung kommt es zu einem sogenannten Versorgungsausgleich.
Älteres Ehepaar im Streit (Symbolbild): Bei einer Scheidung kommt es zu einem sogenannten Versorgungsausgleich. (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Jede Woche beantwortet t-online zusammen mit Experten Fragen zu Rententhemen. Heute: Ich habe bei der Scheidung Rentenanteile an meine Frau abgeben müssen. Meine Ex-Frau ist verstorben – bekomme ich die übertragenen Rentenanteile zurück?

Das kommt darauf an. Hat Ihre Frau noch keine oder zumindest nicht mehr als 36 Monate eine Rente bezogen, wird Ihre Rentenzahlung nicht gekürzt, sagt Gundula Sennewald von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund t-online.

"Bei Ihrem Rententräger können Sie formlos eine Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Tod beantragen und somit die Zahlung der ungekürzten Rente", so Sennewald. Ab dem Monat, nachdem Sie den Antrag gestellt haben, zahlt Ihr Träger die Rente dann ungekürzt aus.

In der "Rentenfrage der Woche" beantworten wir Fragen, die Sie, unsere Leserinnen und Leser, uns zuschicken. Auf dieser Seite finden Sie alle bereits beantworteten Rentenfragen. Wenn Sie weitere Fragen rund um Altersvorsorge und gesetzliche Rente haben, schreiben Sie uns gern eine E-Mail an "wirtschaft-finanzen@stroeer.de".

Hin- und Her-Ausgleich bei Scheidungen ab September 2009

Beachten Sie jedoch: "Bei Scheidungen ab dem September 2009 wurden Versorgungsanwartschaften womöglich in einem sogenannten Hin- und Her-Ausgleich aufgeteilt", so Sennewald. Mehr dazu, was mit Ihrer Rente passiert, wenn Sie sich scheiden lassen, lesen Sie hier.

Die Folge: "Gutschriften aus der Versorgung Ihrer Frau können bei einer solchen Anpassung wegen Tod dann ebenso entfallen." Auf diese Weise wird erreicht, dass Sie nicht bessergestellt werden als ohne den Versorgungsausgleich.

Anders sieht es ohnehin aus, wenn der Ex-Partner länger als drei Jahre eine Rente bezogen hat. In dem Fall bleibt Ihre Rentenzahlung entsprechend auch weiterhin gekürzt, sagt Sennewald.

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