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Erbe ausschlagen und Reihenfolge: Was Sie wissen sollten


Erbrecht
Erbe ausschlagen und Reihenfolge: Was Sie wissen sollten

t-online, Ines Richter

Aktualisiert am 02.02.2023Lesedauer: 2 Min.
Erbe ausschlagen und Reihenfolge: Häufig sind die Gründe für das Ausschlagen eines Erbes finanziell bedingt.Vergrößern des BildesErbe ausschlagen: Die Erbreihenfolge spielt dabei eine wichtige Rolle. (Quelle: fizkes/getty-images-bilder)
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Es ist kein Muss, ein Erbe anzutreten, wenn der Erblasser Schulden hinterlässt. Das Erbe können Sie ausschlagen. Wichtig dabei ist die Erbreihenfolge.

Ein Erbe ist nur dann von Vorteil, wenn Sie Vermögen erben. Der Verstorbene kann aber auch Schulden hinterlassen, für die Sie mit Ihrem Vermögen haften müssen. Um das zu vermeiden, können Sie das Erbe ausschlagen.

Das ist bereits zu Lebzeiten des Erblassers mit einem Vertrag möglich (mehr dazu hier). Möchten Sie das Erbe ausschlagen, müssen Sie die Reihenfolge beachten, wenn Ihre Kinder oder Enkelkinder nicht die Schulden erben sollen. Für die Ausschlagung der Erbschaft gelten Fristen.

Gründe, um das Erbe auszuschlagen

Niemand muss das Erbe ausschlagen, doch sind Erben berechtigt, die Erbschaft auszuschlagen, wenn es sich um Schulden handelt. Schon zu Lebzeiten des Erblassers können Sie mit einem Vertrag regeln, dass Sie vom Erbe ausgeschlossen werden möchten.

Sollte neben Schulden auch Vermögen bestehen, haben Sie bei der Ausschlagung des Erbes auch keinerlei Ansprüche auf Vermögen. Das Erbe können Sie aus verschiedenen Gründen ausschlagen:

  • Der Nachlass ist überschuldet, beispielsweise mit Kreditschulden, Hypotheken oder Steuerschulden.
  • Sie erben eine sanierungsbedürftige Immobilie und die Sanierungskosten übersteigen Ihre finanziellen Möglichkeiten.
  • Sie befinden sich in Verbraucherinsolvenz und müssten in der Wohlverhaltensphase die Hälfte des Erbes an den Insolvenzverwalter abtreten (mehr dazu hier).

Erbe ausschlagen in der richtigen Reihenfolge

Es steht Ihnen frei, das Erbe auszuschlagen, wenn Sie Schulden oder eine sanierungsbedürftige Immobilie erben. Sie brauchen im Normalfall dabei keine Reihenfolge beachten. Allerdings geht das Erbe dann an die nächsten Erbberechtigten in der Erbfolge über.

Das können Ihre Kinder oder Enkelkinder sein. Diese können das Erbe ebenfalls ausschlagen, wenn sie bereits volljährig sind. Das Erbe geht an den Staat über, wenn keine weiteren Erben vorhanden sind. Für minderjährige Kinder oder Enkelkinder können Sie als gesetzlicher Vertreter das Erbe ausschlagen. Dafür brauchen Sie eine Genehmigung des Familiengerichts.

Erbe ausschlagen, wenn ein Testament vorhanden ist

Hat der Erblasser ein Testament hinterlassen, gilt für die Ausschlagung des Erbes die Reihenfolge, die er im Testament benannt hat. Nicht immer wird im Testament eine Reihenfolge benannt. In diesem Fall gilt die gesetzliche Erbreihenfolge:

  • Erben erster Ordnung sind Kinder, Enkelkinder und Urenkel. Hat der Erblasser keine Nachkommen, treten an deren Stelle die noch lebenden Eltern, Großeltern oder Urgroßeltern.
  • Erben zweiter Ordnung sind Geschwister, Nichten, Neffen, Großnichten oder Großneffen. Sie erben, wenn es keine Erben erster Ordnung gibt oder die Erben erster Ordnung das Erbe ausgeschlagen haben.
  • Erben dritter Ordnung sind Tanten, Onkel, Cousins, Cousinen, Nichten und Neffen zweiten Grades sowie Großnichten und Großneffen des Erblassers.

Fristen für die Ausschlagung des Erbes

Das Erbe müssen Sie innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntwerden des Todes des Erblassers ausschlagen. Hat der Verstorbene ein Testament beim Nachlassgericht hinterlegt, beginnt die Frist von sechs Wochen ab dem Tag, an dem Sie vom Nachlassgericht über das Erbe informiert wurden.

Eine Frist von sechs Monaten gilt, wenn der Verstorbene im Ausland gelebt hat oder Sie sich zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Erbschaft im Ausland aufgehalten haben.

Verwendete Quellen
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