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Einspeisevergütung für Solarstrom: Ab August 2025 sinken die Einnahmen


Was das für Sie bedeutet
Einspeisevergütung für Solarstrom sinkt erneut


Aktualisiert am 22.07.2025 - 13:17 UhrLesedauer: 2 Min.
Montage einer PV-AnlageVergrößern des Bildes
Die Installation einer PV-Anlage muss fachmännisch durchgeführt werden. (Quelle: Marijan Murat/dpa/dpa-bilder)
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Wer eine Solaranlage installieren möchte, sollte dies am besten bis zum 31. Juli tun. Andernfalls sinken die Einnahmen.

Zum 1. August 2025 sinkt die Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen). Für jede Kilowattstunde Sonnenenergie, die in das öffentliche Stromnetz gespeist wird, erhalten Betreiber künftig weniger Geld. Der Betrag sinkt von 12,60 Cent/kWh für die Volleinspeisung auf 12,47 Cent/kWh und von 7,94 Cent/kWh auf 7,87 Cent/kWh bei einer Teileinspeisung.

Für Anlagen mit einer anderen Leistung gelten folgende Förderungen:

Leistung der SolaranlageVergütungssatz bei TeileinspeisungVergütungssatz bei Volleinspeisung
0 – 10 kWp7,87 ct/kWh12,47 ct/kWh
10 – 40 kWp6,81 ct/kWh10,45 ct/kWh
40 – 100 kWp6,56 ct/kWh10,45 ct/kWh

Diese Sätze gelten ausschließlich für Anlagen, die ab dem 1. August 2025 bis einschließlich 31. Januar 2026 in Betrieb gehen. Diese Einspeisevergütung wird dann über einen Zeitraum von 20 Jahren gezahlt – geregelt ist das im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).

Volleinspeisung oder Teileinspeisung?

Bei einer Volleinspeisung wird der gesamte erzeugte Strom in das öffentliche Netz eingespeist. Der Haushaltsstrom kommt weiterhin aus dem Netz. Bei der Teileinspeisung wird ein Teil des erzeugten Stroms direkt im eigenen Haushalt verbraucht – nur der überschüssige Anteil wird eingespeist.

Bedingungen für die Einspeisevergütung

Um die Einspeisevergütung zu erhalten, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Anlage ist im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert. Und es wurde ein entsprechender Antrag beim örtlichen Netzbetreiber gestellt. Erst wenn beides vorhanden ist, wird die Vergütung gezahlt.

Bei einem Überangebot im Stromnetz – etwa an sonnigen Wochenend- oder Feiertagen mit geringer Nachfrage – kann es zu einem sogenannten negativen Strompreis kommen (Details dazu gibt es hier). In diesen Fällen wird keine Einspeisevergütung gezahlt.

Die Grundlage hierfür ist das sogenannte Solarspitzengesetz. Durch diese Maßnahme sollen Betreiber dazu angeregt werden, den Strom selbst zu verbrauchen oder zwischenzuspeichern. Wichtig: Die Zeiträume ohne Vergütung verkürzen nicht die Laufzeit der Förderung – sie werden an die 20 Jahre angehängt.

Technische Anforderungen: Smart Meter und Steuerbox

Ein weiterer Punkt betrifft die Technik: Solaranlagen ohne intelligenten Stromzähler (Smart Meter) und Steuerbox dürfen nur maximal 60 Prozent ihrer Nennleistung einspeisen. Sobald ein Smart Meter und eine Steuerbox installiert sind, entfällt die Begrenzung. Denn dann kann der Netzbetreiber die Anlage im Falle einer drohenden Überlastung gezielt steuern und die Einspeisung stoppen. Zudem soll hierdurch der Smart-Meter-Rollout vorangebracht werden.

Wer ist betroffen?

Alle Regelungen gelten ausschließlich für neu in Betrieb genommene Anlagen ab dem 1. August 2025. Bereits bestehende Anlagen sind von den Änderungen nicht betroffen.

Lohnt sich die Investition noch?

Trotz der leicht sinkenden Vergütung bleibt die Investition in eine PV-Anlage lohnenswert – vor allem für Haushalte, die einen großen Teil ihres Stroms selbst nutzen oder speichern. Neben langfristigen Einsparungen bei den Stromkosten erhöht sich auch die Unabhängigkeit vom Energiemarkt.

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