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Die Module blenden - Bei der Solaranlage an Nachbarn denken


Die Module blenden
Bei der Solaranlage an Nachbarn denken

dpa, Falk Zielke

Aktualisiert am 09.10.2017Lesedauer: 2 Min.
Von einer Solaranlage auf dem Hausdach können die Nachbarn geblendet werden.Vergrößern des BildesVon einer Solaranlage auf dem Hausdach können die Nachbarn geblendet werden. Mit einem solchen Fall befassten sich zuletzt auch Gerichte. (Quelle: Andreas Gebert./dpa)
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Nachbarn kann man mit vielem ärgern. Auch die Solaranlage auf dem eigenen Dach kann ein Streitauslöser sein. Denn die Glasflächen von Photovoltaikanlagen reflektieren Sonnenlicht – und das kann den Nachbarn auf der Terrasse oder gar durch die Scheibe im Wohnzimmer blenden.

Darauf weist Willi Vaaßen, Experte für Solaranlagen beim Tüv Rheinland, hin und damit haben sich auch schon Gerichte befasst. So urteilte etwa das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, dass es sich dabei um eine deutliche Beeinträchtigung handelt (Az.: 9 U 184/11).

Geklagt hatte eine Frau, die sowohl in Küche als auch auf dem Balkon durch eine Solaranlage auf dem Dach des Nachbargebäudes geblendet wurde. Außerdem befanden die Richter, dass es nicht Sache der Klägerin sei, Gegenmaßnahmen mit Hilfe von Jalousien, Rollläden oder Markisen zu ergreifen. Das sei ihr nicht zumutbar, da sie dadurch den freien Blick aus der Wohnung und vom Balkon verlieren würde.

Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf diskutierte über dieses Thema:

Blendet eine Solaranlage den Nachbarn, muss dieser das nicht unbedingt hinnehmen. Bei der Entscheidung über diese Frage kommt es nicht so sehr darauf an, ob eine Photovoltaikanlage ortsüblich ist, berichtet die Zeitschrift "NJW-Spezial" (Heft 17, 2017) unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I-9 U 35/17). Entscheidend ist die tatsächlich von der Anlage ausgehende Blendwirkung.

In dem verhandelten Fall hatte ein Eigentümer auf seinem Dach eine Photovoltaikanlage installiert. Das Dach des Hauses war allerdings ungewöhnlich stark geneigt. Die Folge: Auf dem Nachbargrundstück kam es zu erheblichen Blendwirkungen. Der Nachbar musste nicht nur seine zur Solaranlage gerichteten Fenster vollständig verschatten, sondern er konnte auch seine Terrasse teilweise nicht mehr benutzen. Der Eigentümer hielt dagegen: Seine Anlage sei ortsüblich.

Dem folgte das Gericht nicht: Die Beeinträchtigungen seien von einem Sachverständigen klar festgestellt worden. Der Einwand, die Anlage sei ortsüblich, greife hier nicht. Denn in diesem konkreten Fall komme es auf die erhebliche Blendwirkung an. Der Eigentümer müsse also durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass der Nachbar durch seine Anlage nicht mehr derartig geblendet werde.

Das raten Experten

Der Tüv rät, bei der Planung der Solaranlage auch an den Nachbarn zu denken – und obendrein einen Blick in seinen Garten zu werfen. Denn die Bäume des Nachbarn können einen Schatten auf die eigene Solaranlage werfen, was den Ertrag verringert.

Es sei aber schwierig, vom Nachbarn zu verlangen, die Bäume regelmäßig zu stutzen, erklärt Vaaßen. Es gebe kein Recht auf garantierte und ungestörte Solarstrahlung. Genauso wenig habe man die Möglichkeit, vom Nachbarn eine Entschädigung zu verlangen, wenn die Anlage aufgrund der Beschattung weniger Strom produziert als eigentlich möglich.

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